Über das Ergebnis hat Bürgermeister Werner Arndt heute (10.12.) die Vertretungsberechtigten der beiden Bürgerbegehren und die Vertreter der Ratsfraktionen im Ältestenrat informiert.
Begehren gegen Grundsatzbeschluss nicht möglich
Die mit der Vorprüfung beauftragte Anwaltskanzlei für öffentliches Recht kommt zu dem Ergebnis, dass die beiden Bürgerbegehren nicht zulässig sind. Die Bürgerbegehren beziehen sich auf den Beschluss des Rates vom 27. September zu den Sanierungskosten für das Rathaus. Dieser Beschluss sei aber als Fortführungsbeschluss zu bewerten. Den Grundsatzbeschluss zur Sanierung des Rathauses habe der Rat bereits 2015 mit der Entscheidung über das integrierte Handlungskonzept für die Stadtmitte getroffen. Diesen Beschluss habe der Rat mit der nachfolgenden Entscheidung zu den Sanierungskosten nicht in Frage gestellt. Die beiden Bürgerbegehren seien folglich rechtlich nicht zulässig, Begehren gegen den Grundsatzbeschluss aus 2015 aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich.
"Entscheidung liegt jetzt bei den Initiatoren"
Nach der Gemeindeordnung entscheidet der Rat der Stadt über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens, wenn das Begehren mit den erforderlichen Unterschriften vorliegt. „Wir gehen als Verwaltung offen, neutral und fair mit den beiden Bürgerbegehren um. Deshalb fühle ich mich verpflichtet, die Initiatoren schon vor dem Start und nicht erst beim Vorliegen des Bürgerbegehrens und der Unterschriften auf die rechtliche Situation aufmerksam zu machen“, erklärte Bürgermeister Werner Arndt vor Medienvertretern. Es liege nun im Ermessen der Initiatoren der beiden Bürgerbegehren, wie sie mit dem Ergebnis der rechtlichen Vorabprüfung umgehen. Arndt: „Die Entscheidung über das weitere Vorgehen liegt jetzt bei den Initiatoren der beiden Bürgerbegehren“.
Mindestens 4.118 Unterschriften
Unabhängig davon ist die Verwaltung ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachgekommen, den Bürgerinnen und Bürger bei der Einleitung der Bürgerbegehren behilflich zu sein. Dazu hat die Verwaltung jeweils eine Kostenschätzung zu den finanziellen Auswirkungen erstellt, die die Bürgerbegehren und die sich möglicherweisen anschließenden Bürgerentscheide bei einem erfolgreichen Ausgang nach sich ziehen würden. Die Kostenschätzung wurde den Initiatoren mitgeteilt und ist bei der Sammlung der Unterschriften anzugeben. Mindestens 4.118 Unterschriften sind jeweils erforderlich, damit der Rat über die Zulässigkeit der Bürgerbegehren entscheidet.
Worum geht es dabei?
Die Initiatoren Peter Papajewski, André Kaiser und Christian Wieser möchten mit ihrem Bürgerbegehren erreichen, „dass der Beschluss des Rates der Stadt Marl bzgl. Rathaussanierung aufgehoben wird, um eine deutliche Reduzierung der unumgänglich notwenigen Investitionskosten zu erzielen“.
Für die Kostenschätzung konnte die Verwaltung auf Einsparmöglichkeiten zurückgreifen, die sie im Auftrag des Rates zur Begrenzung der Aufwendungen auf das zwingend erforderliche Maß bereits identifiziert hatte. Danach ließen mit einer Reduzierung von Standards ca. drei Millionen Euro einsparen. Über die Vorschläge wird in Kürze der Lenkungsausschuss für die Rathaussanierung beraten, zu dessen Sitzungen Vertreter aller Ratsfraktionen eingeladen werden.
Kostenschätzung für Neubau
Die Frage des zweiten Bürgerbegehrens, das von Detlev Beyer-Peters, Clemens Mecking und Marc Walden vertreten wird, lautet: „Soll der Beschluss des Rates der Stadt Marl vom 27.09.2018 aufgehoben, die Sanierung des Rathauses gestoppt werden und stattdessen lediglich der Ratstrakt saniert und auf der Grundlage einer Analyse des tatsächlichen Raumbedarfs ein Neubau errichtet werden?“. Hierzu beläuft sich die Kostenschätzung der Verwaltung für einen Rathaus-Neubau auf ca. 90. Mio Euro im Vergleich zu den berechneten ca. 70 Mio. Euro für die Rathaussanierung. Berechnet wurden die Aufwendungen nach dem Baukostenindex für ein neues Verwaltungsgebäude ohne Sitzungsräume von mittlerer baulicher Qualität mit 16.000 qm Bruttogeschossfläche und 500 Stellplätzen auf dem städtischen Grundstück zwischen „Wohnen Ost“ und der Josefa-Lazuga-Straße. In die Kostenschätzung eingeflossen sind auch die Aufwendungen für die notwendigen Sanierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen am Rathaus. Denn diese Aufwendungen würden auch bei einem Neubau anfallen, da das Rathaus und Teile des Creiler Platzes unter Denkmalschutz stehen und die Stadt Marl daher gesetzlich zur Erhaltung des Gebäudes verpflichtet ist. Berücksichtigt wurde schließlich auch der Einnahmeverlust, der sich daraus ergeben würde, dass das für den Neubau benötigte Grundstück nicht mehr veräußert und folglich kein Erlös mehr erzielt werden könnte.
"Keine Alternative"
Nach Auskunft der Stadtverwaltung haben weder die Ankündigung noch der Start des Bürgerbegehrens eine aufschiebende Wirkung auf die Sanierung und den Freizug des Rathauses, der für das nächste Jahr geplant ist. Bürgermeister Werner Arndt hat bereits mehrfach deutlich gemacht, dass es aufgrund des erheblichen Sanierungsbedarfs zur Unterbringung der Rathaus-Mitarbeiter in anderen Gebäuden „keine Alternative“ gibt.