Hier finden Sie alle Informationen zu den städtischen Dienstleistungen alphabetisch sortiert – von A wie Angelschein bis Z wie Zentralbibliothek.
Darüber hinaus sind im Serviceportal Marl verschiedene Online-Services aus den Bereichen Gewerbe, Pass- und Meldewesen sowie allgemeinen Lebenslagen verfügbar. Das Angebot wird laufend aktualisiert und mit Dienstleistungen zur Online-Abwicklung erweitert.
Vergnügungssteuer
Die Vergnügungssteuer wird erhoben für:
- Ausspielungen von Geld und Gegenständen in Spielklubs, Spielcasinos und ähnlichen Einrichtungen,
- die Benutzung bzw. die Haltung von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Geräten gegen Entgelt an Aufstellungsorten wie Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen,
- sowie in Räumen von Schank- und Speisewirtschaften oder von Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an anderen für jeden zugänglichen Orten.
Steuersätze ab 2015
Die Steuer für Geräte mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich nach dem Spieleraufwand. Die Steuer beträgt 5,0 vom Hundert des Spieleraufwandes. Spieleraufwand ist die Summe der von den Spielern eingesetzten Geldbeträge zur Erreichung des Spielvergnügens, einschließlich der Gewinne und dem Vergnügungssteueranteil.
Die Steuer für die Benutzung/ Haltung von Geräten ohne Gewinnmöglichkeit bemisst sich nach der Anzahl der Geräte. Die Steuer beträgt je Gerät und angefangenem Kalendermonat bei der Aufstellung (einschließlich Personal Computer).
1. in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
- bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit, 40 Euro,
- bei Personal Computern ohne Gewinnmöglichkeit, die zum Spielen in Netzwerken oder über
- das Internet genutzt werden können, 30 Euro,
2. sonstigen Orten
- bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit, 30 Euro,
- bei Personal Computern ohne Gewinnmöglichkeit, die zum Spielen in Netzwerken oder über
- das Internet genutzt werden können, 20 Euro,
3. bei Geräten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden, die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische und die Würde des Menschen verletzende Praktiken zum Gegenstand haben in Spielhallen und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 2), 1.000 Euro.
Vergnügungssteuersatzung
- Vergnügungssteuersatzung 2015
- Vergnügungssteuererklärung
- Anmeldung zur Erhebung von Vergnügungssteuer
- Abmeldung von der Erhebung von Vergnügungssteuer
- Anlage zur Vergnügungssteuererklärung für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit 1. Quartal
- Anlage zur Vergnügungssteuererklärung für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit 2. Quartal
- Anlage zur Vergnügungssteuererklärung für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit 3. Quartal
- Anlage zur Vergnügungssteuererklärung für Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit 4. Quartal
- SEPA-Lastschriftmandat
Ihre Ansprechpersonen
Sachbearbeitung Grundbesitzabgaben, Vergnügungssteuer
amt23@marl.de 02365 99-2242Raum: 3 (3.OG)
Bergstraße 228-230
45768 Marl
Sachbearbeitung Vergnügungssteuer, Hundesteuer
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Bergstraße 228-230
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