Hier finden Sie alle Informationen zu den städtischen Dienstleistungen alphabetisch sortiert – von A wie Angelschein bis Z wie Zentralbibliothek. Darüber hinaus sind im Serviceportal Marl verschiedene Online-Services aus den Bereichen Gewerbe, Pass- und Meldewesen sowie allgemeinen Lebenslagen verfügbar. Das Angebot wird laufend aktualisiert und mit Dienstleistungen zur Online-Abwicklung erweitert.
Unterhaltsvorschuss soll der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern und gleichzeitig der Entlastung alleinerziehender Elternteile dienen. Alleinerziehende Elternteile sollen sich neben der Erziehung der Kinder nicht auch zusätzlich Sorgen über ausbleibende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils machen müssen. In diesem Fall kann die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorleistung treten. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf das Land über. Die jeweilige Unterhaltsvorschusskasse oder das Landesamt für Finanzen fordern die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurück und klagen dies gegebenenfalls ein.
Höhe der Leistungen
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses hängt vom Alter des Kindes ab und richtet sich nach dem für die betreffende Altersstufe festgelegten gesetzlichen Mindestunterhalt, dessen Höhe im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Auf den Mindestunterhalt wird das volle Kindergeld für ein erstes Kind angerechnet.
Von den genannten Unterhaltsvorschussbeträgen werden abgezogen:
- Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils,
- Waisenbezüge, die das Kind nach dessen Tod oder nach dem Tod eines Stiefelternteils erhält,
- bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, unter bestimmten Voraussetzungen auch anderes Einkommen des Kinds (Erwerbseinkommen, Ausbildungsvergütung o.ä.)
Voraussetzungen
Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn
- ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
- es das 12. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- keine Leistungen vom Jobcenter (Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB-II-Leistungen)) bezieht oder
- durch die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistungen die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach dem SGB II vermieden wird oder
- der alleinerziehende Elternteil bei ergänzendem Sozialleistungsbezug mindestens ein Einkommen in Höhe von monatlich 600 Euro brutto erzielt und
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
- der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine ausreichenden Waisenbezüge erhält.
Darüber hinaus wird geprüft, ob bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, die Einkünfte des Vermögens und der Ertrag ihrer zumutbaren Arbeit zum Unterhalt ausreichen. Gegebenenfalls werden Einkünfte und Erträge bereinigt und angerechnet.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn
- ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- beide Elternteile (auch ohne verheiratet zu sein) in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben,
- sich die Elternteile die Betreuung des Kindes so teilen, dass keiner die überwiegende Erziehungsverantwortung trägt bzw. das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei beiden Elternteilen hat
- ein klassisches Wechselmodell vorliegt
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, (wieder) geheiratet hat oder eine Lebensgemeinschaft mit einem gleichgeschlechtlichen Partner eingegangen ist (auch wenn der Ehegatte/die Ehegattin oder Lebenspartner/in nicht der andere Elternteil ist),
- das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z. B. in einem Heim, in Vollzeitpflege bei einer anderen Familie oder bei den Großeltern befindet,
- der Bedarf des Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gedeckt ist,
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken,
- der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht mindestens in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen oder durch Vorauszahlung erfüllt hat,
- z. B. von zwei gemeinsamen Kindern je eines bei einem der Elternteile lebt und der jeweilige Elternteil für den Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommt, oder
- das Kind oder der alleinerziehende Elternteil nicht mindestens einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Für die Gewährung der Leistung ist eine Antragsstellung erforderlich. (Antragsunterlagen siehe »Downloads«).
Die Antragstellung ist persönlich (mit vorheriger Terminabsprache), postalisch (Stadt Marl - Amt 51/130 - 45765 Marl) oder online (www.unterhaltsvorschuss-online.de ) möglich. Bitte beachten Sie, dass der Antrag oder das Unterschriftenblatt im Original vorliegen müssen, es sei denn der Online-Antrag wird mit der Online-Ausweisfunktion gestellt.
Beginn der Leistungen
Die Leistungen werden, sofern die Voraussetzungen vorliegen, grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung gezahlt. Der Unterhaltsvorschuss kann im Einzelfall auch rückwirkend für den Monat vor der Antragstellung gezahlt werden. Dazu ist es erforderlich, dass die o.g. Voraussetzungen auch im Monat vor der Antragstellung und zusätzlich die besonderen Voraussetzungen des § 4 Unterhaltsvorschussgesetz erfüllt waren. (z. B. dass der andere Elternteil bereits vor Antragstellung schriftlich zur Unterhaltszahlung aufgefordert wurde)
Auszahlung der Leistungen
Der Unterhaltsvorschuss wird kalendermonatlich im Voraus gezahlt. Besteht der Unterhaltsvorschussanspruch Ihres Kindes nicht für den ganzen Monat, so wird er anteilig berechnet.
Für die Antragstellung sind folgende Unterlagen erforderlich:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis
- Pass vom Antragsteller und Aufenthaltstitel aller Personen
- Bankkarte
Weitere Unterlagen sind je nach Einzelfall erforderlich:
- Nachweis über die Feststellung der Vaterschaft (z.B. Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft oder gerichtliche Feststellung; falls der Kindesvater nicht in der Geburtsurkunde aufgeführt ist)
- Unterlagen bezüglich der Unterhaltsverpflichtung des anderen Elternteils wie zum Beispiel Verpflichtungsurkunde, Urteil, Vergleich, usw.
- Schriftverkehr der mit der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche beauftragten rechtsanwaltlichen Vertretung
- Scheidungsurteil
- Nachweis über das Getrenntleben
- Nachweis über bereits erhaltene Unterhaltszahlungen
- Halbwaisenrentenbescheid
- Schulbescheinigung des Kindes ab dem 15. Lebensjahr bzw. aktuelle Einkommensnachweise
- letzter aktueller SGB II-Bescheid/Einkommensnachweise des Elternteils (600 EUR brutto) bei Kindern ab dem 12. Lebensjahr
- Anschrift
- 001 Bergstraße 228-230 45768 Marl
Brigitte
Kessler
Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse A - E
- Anschrift
- 001 Bergstraße 228-230 45768 Marl
- Telefon
- 02365 99-2413
- Fax
- 02365 99-965100
- uvk@marl.de
Christian
Ritzmann
Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse F - K
- Anschrift
- 001 Bergstraße 228-230 45768 Marl
- Telefon
- 02365 99-2480
- Fax
- 02365 99-965100
- uvk@marl.de
Sonja
Geurds
Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse L - R
- Anschrift
- 001 Bergstraße 228-230 45768 Marl
- Telefon
- 02365 99-2412
- Fax
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Lara Lionne
Lechtenfeld
Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse S - Z
- Anschrift
- 001 Bergstraße 228-230 45768 Marl
- Telefon
- 02365 99-2449
- Fax
- 02365 99-965100
- uvk@marl.de
Nikolai
Ishii-Pyka
Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse
- Anschrift
- 001 Bergstraße 228-230 45768 Marl
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- 02365 99-2489
- Fax
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Dagmar
von der Heyde
Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse
- Anschrift
- 001 Bergstraße 228-230 45768 Marl
- Telefon
- 02365 99-4252
- Fax
- 02365 99-963302
- uvk@marl.de
Nicole
Levermann
Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse
- Anschrift
- 001 Bergstraße 228-230 45768 Marl
- Telefon
- 02365 99-2388
- Fax
- 02365 99-965100
- uvk@marl.de
Jennifer
Mölleken
Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse
- Anschrift
- 001 Bergstraße 228-230 45768 Marl
- Telefon
- 02365 99-2382
- Fax
- 02365 99-965100
- uvk@marl.de
Andrea
Bouten
Sachgebietsleitung, Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse
- Anschrift
- 001 Bergstraße 228-230 45768 Marl
- Telefon
- 02365 99-2520
- Fax
- 02365 99-965100
- uvk@marl.de
- Anschrift
- 001 Liegnitzer Straße 5 45768 Marl
Brigitte
Kessler
Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse A - E
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Unterhaltsvorschuss
Unterhaltsvorschuss soll der Sicherstellung des Unterhalts von minderjährigen Kindern und gleichzeitig der Entlastung alleinerziehender Elternteile dienen. Alleinerziehende Elternteile sollen sich neben der Erziehung der Kinder nicht auch zusätzlich Sorgen über ausbleibende Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils machen müssen. In diesem Fall kann die zuständige Unterhaltsvorschusskasse zunächst in Vorleistung treten. Die Unterhaltsansprüche des Kindes gehen dann in Höhe des gezahlten Unterhaltsvorschusses auf das Land über. Die jeweilige Unterhaltsvorschusskasse oder das Landesamt für Finanzen fordern die verauslagten Geldleistungen vom unterhaltspflichtigen Elternteil zurück und klagen dies gegebenenfalls ein.
Höhe der Leistungen
Die Höhe des Unterhaltsvorschusses hängt vom Alter des Kindes ab und richtet sich nach dem für die betreffende Altersstufe festgelegten gesetzlichen Mindestunterhalt, dessen Höhe im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt ist. Auf den Mindestunterhalt wird das volle Kindergeld für ein erstes Kind angerechnet.
Von den genannten Unterhaltsvorschussbeträgen werden abgezogen:
- Unterhaltszahlungen des anderen Elternteils,
- Waisenbezüge, die das Kind nach dessen Tod oder nach dem Tod eines Stiefelternteils erhält,
- bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, unter bestimmten Voraussetzungen auch anderes Einkommen des Kinds (Erwerbseinkommen, Ausbildungsvergütung o.ä.)
Voraussetzungen
Ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss besteht, wenn
- ein Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder
- es das 12. Lebensjahr, aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- keine Leistungen vom Jobcenter (Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB-II-Leistungen)) bezieht oder
- durch die Zahlung der Unterhaltsvorschussleistungen die Hilfebedürftigkeit des Kindes nach dem SGB II vermieden wird oder
- der alleinerziehende Elternteil bei ergänzendem Sozialleistungsbezug mindestens ein Einkommen in Höhe von monatlich 600 Euro brutto erzielt und
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ledig, verwitwet oder geschieden ist oder von seinem Ehegatten dauernd getrennt lebt und
- der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, keinen oder nur teilweise oder unregelmäßig Unterhalt zahlt bzw. das Kind nach dem Tod des unterhaltspflichtigen Elternteils keine ausreichenden Waisenbezüge erhält.
Darüber hinaus wird geprüft, ob bei Kindern, die keine allgemeinbildende Schule mehr besuchen, die Einkünfte des Vermögens und der Ertrag ihrer zumutbaren Arbeit zum Unterhalt ausreichen. Gegebenenfalls werden Einkünfte und Erträge bereinigt und angerechnet.
Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn
- ein Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- beide Elternteile (auch ohne verheiratet zu sein) in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben,
- sich die Elternteile die Betreuung des Kindes so teilen, dass keiner die überwiegende Erziehungsverantwortung trägt bzw. das Kind seinen Lebensmittelpunkt bei beiden Elternteilen hat
- ein klassisches Wechselmodell vorliegt
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, (wieder) geheiratet hat oder eine Lebensgemeinschaft mit einem gleichgeschlechtlichen Partner eingegangen ist (auch wenn der Ehegatte/die Ehegattin oder Lebenspartner/in nicht der andere Elternteil ist),
- das Kind nicht von einem Elternteil betreut wird, sondern sich z. B. in einem Heim, in Vollzeitpflege bei einer anderen Familie oder bei den Großeltern befindet,
- der Bedarf des Kindes durch Leistungen nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gedeckt ist,
- der Elternteil, bei dem das Kind lebt, sich weigert, die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen oder bei der Feststellung der Vaterschaft oder des Aufenthalts des anderen Elternteils mitzuwirken,
- der andere Elternteil seine Unterhaltspflicht mindestens in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen oder durch Vorauszahlung erfüllt hat,
- z. B. von zwei gemeinsamen Kindern je eines bei einem der Elternteile lebt und der jeweilige Elternteil für den Unterhalt des bei ihm lebenden Kindes aufkommt, oder
- das Kind oder der alleinerziehende Elternteil nicht mindestens einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.
Für die Gewährung der Leistung ist eine Antragsstellung erforderlich. (Antragsunterlagen siehe „Downloads“).
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Beginn der Leistungen
Die Leistungen werden, sofern die Voraussetzungen vorliegen, grundsätzlich ab dem Monat der Antragstellung gezahlt. Der Unterhaltsvorschuss kann im Einzelfall auch rückwirkend für den Monat vor der Antragstellung gezahlt werden. Dazu ist es erforderlich, dass die o.g. Voraussetzungen auch im Monat vor der Antragstellung und zusätzlich die besonderen Voraussetzungen des § 4 Unterhaltsvorschussgesetz erfüllt waren. (z. B. dass der andere Elternteil bereits vor Antragstellung schriftlich zur Unterhaltszahlung aufgefordert wurde)
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Ihre Ansprechpersonen
Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse A - E
uvk@marl.de 02365 99-2413
Stadthaus 2
Raum: 210
Bergstraße 228-230
45768
Marl
Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse F - K
uvk@marl.de 02365 99-2480
Stadthaus 2
Raum: 213
Bergstraße 228-230
45768
Marl
Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse L - R
uvk@marl.de 02365 99-2412
Stadthaus 2
Raum: 211
Bergstraße 228-230
45768
Marl
Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse S - Z
uvk@marl.de 02365 99-2449
Stadthaus 2
Raum: 214
Bergstraße 228-230
45768
Marl
Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse
uvk@marl.de 02365 99-2489
Stadthaus 2
Raum: 209
Bergstraße 228-230
45768
Marl
Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse
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Stadthaus 2
Raum: 209
Bergstraße 228-230
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Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse
uvk@marl.de 02365 99-2388
Stadthaus 2
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Bergstraße 228-230
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Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse
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Stadthaus 2
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Sachgebietsleitung, Sachbearbeitung Unterhaltsvorschüsse
uvk@marl.de 02365 99-2520
Stadthaus 2
Raum: 222
Bergstraße 228-230
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Marl