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Sperrzeitverkürzung

Im Nordrhein-Westfalen bestimmen seit dem 03. Juli 2001 die Städte und Gemeinden, welche Sperrzeit für Gaststätten und Vergnügungsstätten in ihrem Stadtgebiet gelten soll.

Sofern eine Gemeinde keine andere Regelung trifft, beginnt die Sperrzeit gemäß § 4 Verordnung zur Ausführung des Gaststättengesetzes (GastV) für Schank- und Speisewirtschaften um 5.00 Uhr und endet um 6.00 Uhr. Für öffentliche Vergnügungsstätten beginnt die Sperrzeit um 1 Uhr und endet um 6 Uhr.

Die Sperrzeit für Kirmesveranstaltungen, Jahrmärkte, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen beginnt um 22.00 Uhr und endet um 7.00 Uhr.

Im Stadtgebiet Marl gelten diese gesetzlich festgelegten Sperrzeiten.

 

Ausnahmen kann die Behörde erlassen.

Voraussetzungen für eine Sperrzeitverkürzung sind:

  • Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses
  • Vorliegen besonderer Verhältnisse

    Für die Bearbeitung des Antrags auf Verkürzung der Sperrzeit erhebt die Stadt Marl folgende     Gebühren:

    Für Veranstaltungen von Kirchengemeinden, karitativen Verbänden und ideellen Vereinen     (Sportvereine, Schützenvereine), Siedlergemeinschaften, Parteien pp. 25,00 €

    In allen sonstigen Fällen 30,50 €                                             

 

Sie können die Sperrzeitverkürzung formlos beantragen.

Geben Sie hierzu bitte an, in welcher Form und aus welchen Gründen Sie die Sperrzeit verkürzen wollen.

Es gibt keine gesetzliche Frist. Beantragen Sie die Sperrzeitverkürzung so früh wie möglich.

§ 1 Gaststättenverordnung (Sachliche Zuständigkeit)

§ 4 Gaststättenverordnung (Allgemeine Sperrzeit)

§ 5 Gaststättenverordnung (Sperrzeiten für bestimmte Betriebsarten)

§ 3 Abs. 6 Gewerberechtsverordnung

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Ihre Ansprechperson

Sachbearbeitung Bußgeldverfahren, Gaststättenrecht, Spielrecht, Veranstaltungen

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