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Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (ohne die Merkzeichen „aG“ oder „Bl“ im Schwerbehindertenausweis) – Erstantrag / Verlängerung
Schwerbehinderte Menschen haben unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, eine Ausnahmegenehmigung zu erhalten, wenn im Schwerbehindertenausweis lediglich die Merkzeichen „G“ und „B“ vermerkt sind.
Einen Anspruch auf die orange Ausnahmegenehmigung und somit auf die Parkerleichterungen haben:
- schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B* und einem Grad der Behinderung (GdB) von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken).
- schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B* und einem GdB von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einen GdB von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane.
- schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 60 vorliegt.
- schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein GdB von wenigstens 70 vorliegt.
Bitte beachten Sie, dass nicht nur die Merkzeichen sowie der Grad der Behinderung im Schwerbehindertenausweis für die Erteilung der Parkerleichterung ausreichend sind (z.B. „G“ und „B“ und „100“). Entscheidend ist der einzelne GdB für die jeweils genannte Funktionsstörung und nicht der gesamte GdB, der sich aus der Summe einzelner Funktionsstörungen ergibt.
*In Nordrhein-Westfalen (NRW) ist es möglich, auch ohne das Merkzeichen B einen orangen Parkausweis zu erhalten. Dieser ist dann nur für das Bundesland NRW gültig.
Die Antragsaufnahme erfolgt bei der zuständigen Meldebehörde, die den Antrag an den Kreis Recklinghausen, Schwerbehindertenstelle, zur Prüfung der Voraussetzungen weiterleitet.
Liegen die Voraussetzungen nach Einschätzung der Schwerbehindertenstelle vor, so ist ein oranger Parkausweis auszustellen.
Hinweise und Besonderheiten:
Der orange Parkausweis berechtigt nicht zum Parken auf den ausgewiesenen Schwerbehindertenparkplätzen.
Der Parkausweis berechtigt nicht nur, vom Schwerbehinderten selbst genutzt zu werden, sondern auch von Personen, die den Ausweisinhaber befördern; bloße Besorgungsfahrten ohne den Schwerbehinderten sind dagegen nicht zulässig.
Verlängerung oranger Parkausweis
Der orange Parkausweis kann einen Monat vor Ablauf auf Antrag verlängert werden.
kostenfrei
Erstantrag
Personalausweis
Schwerbehindertenausweis
Bei Verlängerung
bisheriger oranger Parkausweis
aufgrund einzuholender Stellungnahme bei der Schwerbehindertenstelle mehrere Wochen
§ 46 Straßenverkehrsordnung
Erlasse des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen