Hier finden Sie alle Informationen zu den städtischen Dienstleistungen alphabetisch sortiert – von A wie Angelschein bis Z wie Zentralbibliothek. Darüber hinaus sind im Serviceportal Marl verschiedene Online-Services aus den Bereichen Gewerbe, Pass- und Meldewesen sowie allgemeinen Lebenslagen verfügbar. Das Angebot wird laufend aktualisiert und mit Dienstleistungen zur Online-Abwicklung erweitert.
- Anschrift
- 001 Liegnitzer Straße 5 45768 Marl
Jochen
Thiemann
Abteilungsleitung Jugend- und Familienförderung
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- 001 Hülsbergstraße 198 45772 Marl
- Telefon
- 02365 99-2454
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- 02365 99-2402
- amt51@marl.de
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Jugendarbeitsschutz
Jugendarbeitsschutz
Das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) regelt Arbeitszeiten, Urlaub, Mehrarbeit, Feiertagsarbeit, Berufsschulbesuche, und gefährliche Arbeiten von Minderjährigen Jugendlichen. Arbeit von Kindern unter 14 ist generell verboten.
Keine Regel ohne Ausnahmen - auch im Jugendarbeitsschutzgesetz. Bei Ausnahmengenehmigungen (z.B. für Filmaufnahmen) muss durch den Arbeitgeber eine Unbedenklichkeitsbescheinigung eines Arztes, der Schule und des Jugendamtes erwirkt werden. Das Jugendamt prüft, ob Einwände gegen eine Beschäftigung vorliegen.
Wenn Jugendliche eine Beschäftigung, zum Beispiel eine Ausbildung, starten wollen, sind sie dazu verpflichtet, eine ärztliche Untersuchung nach Jugendarbeitsschutzgesetz durchführen zu lassen. Dies soll verhindern, dass Jugendliche mit Arbeiten ausführen, die ihre Gesundheit oder Entwicklung gefährden. Arbeitgeber dürfen Jugendliche daher erst beschäftigen bzw. ausbilden, wenn ihnen zuvor eine vom Arzt ausgefüllte Bescheinigung über die erfolgte Untersuchung vorgelegt wurde, den sogenannten Untersuchungsberechtigungsschein (UBS).
Seit Oktober 2024 wird die Ausstellung digital abgewickelt. Der digitale UBS kann bequem von zu Hause beantragt werden unter: https://www.untersuchungsberechtigungsschein.de . Sollte dieser Weg nicht funktionieren, wenden sie sich bitte an das Bürgerbüro der Stadt Marl buergerbuero(at)marl.de
Jugendarbeitsschutzgesetz
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