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Integrationskurse
Die Integration von rechtmäßig auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländerinnen und Ausländern in das wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben in der Bundesrepublik Deutschland soll gefördert und gefordert werden.
Mit den gesetzlichen Regelungen soll die Eingliederung der dauerhaft im Bundesgebiet lebenden Ausländerinnen und Ausländer und ihre aktive Teilnahme in allen Bereichen des Lebens gefördert und hierzu ermutigt werden. Ausländerinnen und Ausländer mit einer Bleibeperspektive sind zudem gefordert, eigene Anstrengungen zu ihrer Integration zu leisten.
Die Eingliederungsbemühungen von Ausländerinnen und Ausländern werden durch ein Grundangebot zur Integration (Integrationskurs) unterstützt. Durch Angebote in Sprache, Rechtsordnung, Kultur und Geschichte soll die Ausländerin und der Ausländer mit den Lebensverhältnissen in der Bundesrepublik Deutschland soweit vertraut werden, dass sie bzw. er ohne Hilfe oder Vermittlung Dritter in allen Dingen des täglichen Lebens selbständig handeln kann.
An der sprachlichen Verständigungsmöglichkeit mit allen auf Dauer im Bundesgebiet lebenden Ausländerinnen und Ausländern besteht ein besonders hohes staatliches und gesellschaftliches Interesse.
Der Vermeidung bzw. dem Abbau von Sprachbarrieren und der Vorbeugung gegen Tendenzen der Isolation innerhalb der Bevölkerung wegen mangelnder Sprachkompetenz kommt eine hohe Bedeutung zu.
Inhalt der Integrationskurse
Der Integrationskurs umfasst einen Basis- und einen Aufbausprachkurs von jeweils gleicher Dauer zur Erlangung ausreichender Sprachkenntnisse sowie einen Orientierungskurs zur Vermittlung von Kenntnissen der Rechtsordnung, der Kultur und der Geschichte in Deutschland.
Die Beurteilung, welche Sprachkenntnisse vorliegen, erfolgt anhand des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER). Die Anforderungen an die Deutschkenntnisse werden hierbei in verschiedene Schwierigkeitsstufen eingeteilt.
Der Integrationskurs wird vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge koordiniert und durchgeführt, das sich hierzu privater oder öffentlicher Träger bedienen kann.
Freiwillige Teilnahme oder Pflicht?
Einen Anspruch auf die einmalige Teilnahme an einem Integrationskurs hat eine Ausländerin bzw. ein Ausländer, der sich dauerhaft im Bundesgebiet aufhält, wenn die in § 44 AufenthG geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.
Von einem dauerhaften Aufenthalt ist in der Regel auszugehen, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis von mindestens einem Jahr erhält oder seit über 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, es sei denn, der Aufenthalt ist vorübergehender Natur.
Der Teilnahmeanspruch nach Absatz 1 erlischt ein Jahr nach Erteilung des den Anspruch begründenden Aufenthaltstitels oder bei dessen Wegfall.
Ausnahmegründe bestehen u.a. bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die eine schulische Ausbildung aufnehmen oder ihre bisherige Schullaufbahn in der Bundesrepublik Deutschland fortsetzen, bei erkennbar geringem Integrationsbedarf oder wenn die Ausländerin bzw. der Ausländer bereits über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt.
Eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs wird ausgesprochen, wenn ein Anspruch nach § 44 AufenthG besteht und die geforderten Voraussetzungen nach § 44a AufenthG vorliegen.
Wenn man erfolgreich einen Integrationskurs abschließt, dann gelten die ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse und Grundkenntnisse der Rechtsordnung und Gesellschaftsordnung für die Beantragung einer Niederlassungserlaubnis oder ggf. einer Einbürgerung in den deutschen Staatsverband als nachgewiesen.
Bei einem Antrag auf Einbürgerung nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz können Sie bereits nach 7 Jahren gewöhnlichem Aufenthalt im Bundesgebiet eingebürgert werden, wenn Sie eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge über die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs vorlegen können.
Wer bietet in meiner Nähe einen Integrationskurs an?
Nähere Informationen erhalten Sie hier https://bamf-navi.bamf.de/de/
Für weitere Informationen können Sie sich an die Abteilung Ausländerwesen, der Volkshochschule der Stadt Marl (https://www.vhs-marl.de) oder an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge wenden (https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/Integrationskurse/integrationskurse-node.html).
Keine Gebühren
§§ 43 ff. AufenthG
§§ 1 ff. IntV
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