Hier finden Sie alle Informationen zu den städtischen Dienstleistungen alphabetisch sortiert – von A wie Angelschein bis Z wie Zentralbibliothek. 

Darüber hinaus sind im Serviceportal Marl verschiedene Online-Services aus den Bereichen Gewerbe, Pass- und Meldewesen sowie allgemeinen Lebenslagen verfügbar. Das Angebot wird laufend aktualisiert und mit Dienstleistungen zur Online-Abwicklung erweitert.

Hundesteuer

Die Steuer wird nach der Hundesteuersatzung der Stadt Marl ab dem Jahr 2014 vom 18.12.2013 in der geltenden Fassung erhoben. Steuerpflichtig ist das Halten von Hunden zu privaten Zwecken. Die Steuerpflicht gilt auch für Hunde, die zur Pflege, zur Probe oder zur Ausbildung gehalten werden.

Beginn und Ende der Steuerpflicht

Die Steuerpflicht beginnt mit dem Ersten des Monats der Anschaffung des Hundes bzw. mit dem Ersten des Monats, der auf den Zuzug nach Marl folgt. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Hund abgeschafft wird bzw. in den der Wegzug fällt. Soweit Steuern überzahlt worden sind, werden diese erstattet.

An- und Abmeldung

Als Hundehalterin oder als Hundehalter sind Sie verpflichtet, einen Hund innerhalb von 14 Tagen an- oder abzumelden. An- und Abmeldungen können durch persönliche Vorsprache, schriftlich, per Fax oder per E-Mail erfolgen.

Bei Abgabe des Tieres an eine andere Person ist der Name und die Anschrift des neuen Halters bekanntzugeben. Beim Umzug in eine andere Gemeinde ist die neue Adresse mitzuteilen. Beim Tod des Tieres ist eine tierärztliche Bescheinigung nicht zwingend erforderlich.

Zusätzlich sind folgende Hunde beim Ordnungsamt der Stadt Marl anzumelden:

  • gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen sowie deren Kreuzungen,
  • andere Hunde mit einer Schulterhöhe ab 40 cm,
  • andere Hunde mit einem Gewicht ab 20 kg.

Gefährliche Hunde und Hunde bestimmter Rassen

Dazu gehören Hunde, bei denen nach der besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder den besonderen Charaktereigenschaften die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgehen kann.

Als gefährliche Hunde gelten Hunde der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier sowie Kreuzungen untereinander und deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

Hunde bestimmter Rassen sind Hunde der Rassen Alano American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Mopoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler, Tosa Inu, sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

Steuerermäßigungen und Steuerbefreiungen

Steuerermäßigungen und -befreiungen werden nur auf Antrag bewilligt.

Eine Steuerermäßigung auf 50 % des Steuersatzes wird gewährt für den ersten Hund von Personen, die Grundsicherung oder Arbeitslosengeld II Leistungen erhalten und Personen, die diesen einkommensmäßig gleichstehen. Voraussetzung ist, dass der Hund bereits vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit gehalten wurde.

Eine Steuerbefreiung wird gewährt für Hunde, die ausschließlich dem Schutz und der Hilfe blinder, gehörloser oder hilfloser Personen dienen. Grundlage ist der Schwerbehindertenausweis mit den Merkmalen Bl (blind), Gl (gehörlos) aG (außergewöhnlich gehbehindert) oder H (hilflos). Die Eignung des Hundes ist durch Vorlage des Ausbildungsnachweises bzw. des Prüfungszeugnisses nachzuweisen. Die Steuerbefreiung wird nur für einen Hund gewährt.

Desweiteren wird für Hunde, die als Melde-, Sanitäts- und Rettungshunde verwendet werden und die dafür vorgesehene Prüfung vor den Leistungsprüfern eines anerkannten Vereins oder Verbandes mit Erfolg abgelegt haben, eine Steuerbefreiung gewährt. Die Ablegung der Prüfung ist durch Vorlegen eines Prüfungszeugnisses nachzuweisen. Die entsprechende Verwendung des Hundes ist in geeigneter Weise glaubhaft zu machen. Die Steuerbefreiung wird ab dem 01. des Monats, der auf die Antragstellung folgt, für ein Jahr gewährt und wird auf Antrag jeweils um ein Jahr verlängert. Ein Nachweis über die weitere Verwendung als Rettungshund ist dem Wiederholungsantrag beizufügen.

Hunde, die von ihrem Halter nachweislich aus dem Marler Tierheim übernommen wurden, sind für das erste Jahr ab der Übernahme von der Hundesteuer befreit.

Hundesteuermarken

Seit dem 01.01.2016 entfällt die Verpflichtung, Hunde nur mit gültiger Hundesteuermarke umherlaufen lassen zu dürfen. Es werden keine Hundesteuermarken mehr ausgegeben.

Seit 2014 gelten folgende Steuersätze:

109,80 €/Jahr  -  wenn ein Hund gehalten wird
124,80 €/Jahr  -  je Hund, wenn zwei Hunde gehalten werden
140,40 €/Jahr  -  je Hund, wenn drei oder mehr Hunde gehalten werden

  • An- bzw. Abmeldeformular
  • Abgabevertrag des Tierheims (nur bei Hunden aus dem Marler Tierheim)
  • Euthanasiebescheinigung (bei Abmeldung wg. Tod des Tieres)
  • Nachweis über Arbeitslosengeld II- bzw. Grundsicherungsleistungen
    (nur bei Beantragung einer entsprechenden Ermäßigung)
  • Nachweis über die Eignung als Behindertenbegleithund
    (nur bei Beantragung einer entsprechenden Ermäßigung)

Ca. 4 Wochen

Hundesteuer, Hundeanmeldung

Ihre Ansprechpersonen

Sachbearbeitung Vergnügungssteuer, Hundesteuer

amt23@­marl.de 02365 99-2292

Stadthaus 2
Raum: 3 (3.OG)
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45768 Marl

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