Hier finden Sie alle Informationen zu den städtischen Dienstleistungen alphabetisch sortiert – von A wie Angelschein bis Z wie Zentralbibliothek.
Darüber hinaus sind im Serviceportal Marl verschiedene Online-Services aus den Bereichen Gewerbe, Pass- und Meldewesen sowie allgemeinen Lebenslagen verfügbar. Das Angebot wird laufend aktualisiert und mit Dienstleistungen zur Online-Abwicklung erweitert.
Gaststättenerlaubnis beantragen
Gaststättenerlaubnis
Wenn Sie in Ihrer Gaststätte nur alkoholfreie Getränke oder Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle abgeben, so brauchen Sie nach dem Gaststättengesetz (GastG) keine Erlaubnis, sondern lediglich eine Gewerbeanmeldung.
Sofern Sie jedoch eine Gaststätte oder ähnliches betreiben möchten, wo alkoholische Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle angeboten werden und die jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist, benötigen Sie nach § 2 Absatz 1 GastG eine Gaststättenerlaubnis. Die Erlaubnis ist raum- und personenbezogen und kann erteilt werden, wenn Ihre persönliche Zuverlässigkeit und die Eignung des Objektes nachgewiesen sind.
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Vorläufige Gaststättenerlaubnis
Sofern Sie eine Gaststätte mit Alkoholausschank von jemanden übernehmen und ohne Unterbrechung fortfahren möchten, kann gegebenenfalls, zur Aufrechterhaltung der Betriebskontinuität, eine befristete Vorerlaubnis auf Antrag gemäß § 11 GastG erteilt werden.
Dies setzt allerdings voraus, dass Sie die Gaststätte baulich unverändert und im bisher genehmigten Umfang betreiben. Außerdem müssen Sie einen Antrag auf eine endgültige Erlaubnis stellen und die Erlaubnis der Vorgängerin oder des Vorgängers darf nicht erloschen sein.
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Gestattungen
Für den Fall, dass Sie gewerblich bzw. mit Gewinnerzielungsabsicht anlässlich von öffentlichen Veranstaltungen, Vereins-, Nachbarschafts-, Straßen- und Stadtteilfesten, Sport- und Werbeveranstaltungen, Märkten etc. alkoholhaltige Getränke abgeben möchte, benötigen Sie eine Gestattung gemäß § 12 GastG.
Als gewerblicher Gewinn zählen dabei auch solche Überschüsse, die mildtätigen oder gemeinnützigen Zwecken zugeführt werden.
- Vorläufige Erlaubnis zur Übernahme eines bestehenden Gaststättenbetriebes max. 250, €
- Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte max. 1.200, €
- Erlaubnis zum Betrieb einer Gaststätte in den Fällen von besonders bedeutendem Umfang (Diskotheken, Tanzgaststätten, Bars) max. 3.500, €
- Vorübergehende Gestattung aus besonderem Anlass max. 200, €
Zuzüglich zu den Gebühren fallen noch Kosten für die Gewerbeanmeldung an.
Gaststättenerlaubnis
Bei natürlichen Personen und auch für jeden Geschäftsführer/Vorstandsmitglied einer juristischen Person sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister – Belegart „9“ → Bürgerbüro (Wohnortgemeinde)
- Führungszeugnis für Behörden – Belegart „0“ → Bürgerbüro (Wohnortgemeinde)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung in Steuersachen → Finanzamt (Wohnortgemeinde)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung in Steuersachen → Stadtkasse (Wohnortgemeinde)
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis → www.vollstreckungsportal.de
- Kopie des Personalausweises / Passes für Deutsche und EUStaatler
- Kopie des Aufenthaltstitels für NichtEU-Staatler
- 4 Bauzeichnungen (Grundrisszeichnungen) der Betriebsräume (Maßstab 1:100)
- Ggf. Nutzungsänderung → Bauordnungsamt
- Kopie des Miet oder Pachtvertrages bzw. Eigentumsnachweis
- Bescheinigung der Industrie und Handelskammer über die Unterrichtung der notwendigen gaststättenrechtlichen Kenntnisse oder Nachweis über die Berufsausbildung im Lebensmittel- oder Gaststättengewerbe
- Teilnahmebescheinigung des Gesundheitsamtes über die Belehrung gem. § 43 Infektionsschutzgesetz (IfSG) oder amtl. Gesundheitszeugnis (nur bei Verabreichung von zubereiteten Speisen)
- Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag
Zusätzlich werden folgende Unterlagen für eine juristische Person (z.B. GmbH oder UG) benötigt:
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister Belegart „9“ → Bürgerbüro (BetriebsortHauptniederlassung)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung in Steuersachen → Finanzamt (BetriebsortHauptniederlassung)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung in Steuersachen → Stadtkasse (BetriebsortHauptniederlassung)
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis → www.vollstreckungsportal.de
- Handels, Genossenschafts- oder Vereinsregisterauszug bzw. Gründungsurkunde (bei Unternehmen in Gründung)
Vorläufige Gaststättenerlaubnis
- siehe Unterlagen Gaststättenerlaubnis, ausgenommen Unterrichtungsnachweis der Industrie und Handelskammer
Gestattung
- Vollständig ausgefüllter und unterschriebener Antrag
Gaststättenerlaubnis
Bevor die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen alle Unterlagen vollständig bei der zuständigen Behörde vorliegen. Die Beschaffung der Unterlagen kann einige Zeit in Anspruch nehmen. Wenn alle Unterlagen vollständig bei der Behörde vorliegen und keine Einträge vorhanden sind, beträgt die Bearbeitungszeit ca. 2 Wochen.
Gestattung
Die Gestattung ist schriftlich und spätestens 4 Wochen vor der Veranstaltung zu beantragen, damit Ihnen die Auflagen rechtzeitig mitgeteilt werden können.
Gaststättengesetz