Hier finden Sie alle Informationen zu den städtischen Dienstleistungen alphabetisch sortiert – von A wie Angelschein bis Z wie Zentralbibliothek. 

Darüber hinaus sind im Serviceportal Marl verschiedene Online-Services aus den Bereichen Gewerbe, Pass- und Meldewesen sowie allgemeinen Lebenslagen verfügbar. Das Angebot wird laufend aktualisiert und mit Dienstleistungen zur Online-Abwicklung erweitert.

Fischereischein

Um die Fischerei ausüben zu können, ist der Besitz eines gültigen Fischereischeines erforderlich.

Voraussetzung für die Ausstellung eines Fünfjahres- bzw. Jahresfischereischeines ist der erfolgreiche Abschluss einer Fischereiprüfung.

Es gibt verschiedene Arten von Fischereischeinen, die die Meldebehörde Marl ausstellt:

§ Jugendfischereischein

§ Jahresfischereischein        

§ 5-Jahresfischereischein

§ Sonderfischereischein

 

Jugendfischereischein

Jugendliche, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben, darf der Fischereischein nur als Jugendfischereischein erteilt werden, es sei denn, sie haben die Fischerprüfung abgelegt und das vierzehnte Lebensjahr vollendet. Der Jugendfischereischein berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei in Begleitung eines Inhabers eines Fischereischeines.

Unterlagen zur Neuausstellung / Verlängerung

  • amtlicher Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass)
  • Lichtbild bei Neuausstellung

 

Jahres-/5-Jahresfischereischein

Wer in Nordrhein-Westfalen die Fischerei ausübt, muss Inhaber eines Fischereischeins sein, der von der zuständigen Gemeinde ausgestellt wird. Ein Fischereischein darf nur Personen erteilt werden, die das 14. Lebensjahr vollendet und die Fischerprüfung in NRW erfolgreich abgelegt haben.

Nähere Informationen zu den Prüfungsvoraussetzungen werden bei den unteren Fischereibehörden der Kreise und kreisfreien Städte zur Verfügung gestellt.

Das Ablegen der Fischereiprüfung ist in Nordrhein-Westfalen gebührenpflichtig. Nur nach der bestandenen Prüfung kann ein Fischereischein kostenpflichtig – für entweder ein oder für fünf Jahre – erworben werden.

Alle Formen von Fischereischeinen gelten - unabhängig vom Datum der Ausstellung/ Verlängerung - nur bis zum 31.12. des jeweiligen Jahres.

 

Sonderfischereischein

Personen, die aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung keine Fischerprüfung ablegen können, können sich in der Gemeinde, in der sie gemeldet sind, den Sonderfischereischein ausstellen lassen.

Der Sonderfischereischein wird immer für ein oder fünf Kalenderjahre erteilt. Mit dem Sonderfischereischein darf nur in Begleitung eines Inhabers eines gültigen Fischereischeins geangelt werden. Unter Vorlage des Sonderfischereischeines muss für das vom Angler ausgewählte Fischereigewässer zusätzlich ein sogenannter Erlaubnisschein erworben werden.

Beispiel: Der Erlaubnisschein für den Rhein ist als Jahres- oder 3-Tages-Schein in verschiedenen Angel- und Zoogeschäften erhältlich.

 

Verlust des Originalfischereischeines

Bei Verlust des Fischereischeines kann auf Antrag ein Ersatzfischereischein ausgestellt werden.

Jugendfischereischein:       8,00 Euro

Jahresfischereischein:      16,00 Euro

5-Jahresfischereischein:   48,00 Euro

Ersatzausstellung:               5,00 Euro

aktuelles Lichtbild

Personalausweis

bei Ersterteilung ist der Sachkundenachweis (Fischereischein/Prüfungszeugnis im Original oder als beglaubigte Kopie beizulegen)

 

für den Sonderfischereischein 

  • 1 Passfoto
  • Personalausweis
  • Schwerbehindertenausweis
  • ärztliche Bescheinigung, dass wegen einer Behinderung eine Fischerprüfung nicht abgelegt werden kann.

Sollte der Sonderfischereischein in Verlust geraten, kann durch die zuständige Gemeinde eine Zweitschrift ausgestellt werden; mitzubringen sind:

  • 1 Passfoto

Personalausweis

Die Ausstellung erfolgt sofort.

Fischereischein
Angelschein

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Stadthaus 2
Bergstraße 228-230
45768 Marl
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