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Feuerwerk Genehmigung

Pyrotechnische Artikel (Feuerwerkskörper) der Klassen I bis IV

 

Das Abbrennen von pyrotechnischen Artikeln (Feuerwerkskörpern) wurde in dem Sprenggesetz und den dazu erlassenen Verordnungen gesetzlich geregelt und zur besseren Unterscheidung wurden die pyrotechnischen Artikel in die Klassen I  bis IV  eingeteilt.

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Feuerwerk der Klasse I

 

Pyrotechnische Artikel (Feuerwerkskörper) der Klasse I  werden als Kleinstfeuerwerk (z.B. Partyknaller) bezeichnet und der Kauf und Gebrauch ist Personen ab Vollendung des 12. Lebensjahres ganzjährig erlaubt.

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Feuerwerk der Klasse II

 

Feuerwerkskörper der Klasse II werden als Kleinfeuerwerk/Silvesterfeuerwerk bezeichnet und dürfen durch Privatpersonen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, nur am 31. Dezember und am 01. Januar abgebrannt werden. Der Erwerb der Feuerwerkskörper der Klasse II  ist vom 29. Dezember bis zum 31. Dezember möglich. Ist einer der Tage ein Sonntag, ist der Erwerb ab dem 28. Dezember möglich. Um von diesen gesetzlichen Bestimmungen abweichen zu dürfen, benötigen Sie für das Abbrennen und für den Erwerb von pyrotechnischen Artikeln (Feuerwerkskörpern) der Klasse II eine Ausnahmegenehmigung.

 

Ausnahmegenehmigung für das Abbrennen und den Erwerb von Feuerwerk der Klasse II

 

Von den gesetzlichen Bestimmungen, die das Abbrennen und den Erwerb von pyrotechnischen Artikeln (Feuerwerkskörper) der Klasse II regeln, kann abgesehen werden, wenn durch das Ordnungsamt eine Ausnahmegenehmigung erteilt wird. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung setzt unter anderem voraus, dass Sie diese schriftlich zwei Wochen im Voraus beantragen.

 

Grundsätzliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung:

- es muss ein besonderer Anlass vorliegen (z.B. Hochzeit),

- das Abbrennen darf nicht in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern erfolgen,

- das Feuerwerk darf höchstens 30 Minuten dauern und muss um 22.00 Uhr, in den Monaten Mai, Juni und Juli um 22.30 Uhr beendet sein, in dem Zeitraum, für den die mitteleuropäische Sommerzeit eingeführt ist, darf das Ende des Feuerwerks um eine halbe Stunde hinausgeschoben werden.

                                         

Unabhängig von den zuvor aufgeführten Voraussetzungen, die grundsätzlich erfüllt werden müssen, wird über die von Ihnen schriftlich beantragte Ausnahmegenehmigung auf den Einzelfall bezogen entschieden und ein Anspruch auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung kann demnach nicht daraus abgeleitet werden.                                                              

Da Sie bereits für den Erwerb von pyrotechnischen Artikeln (Feuerwerkskörpern) der Klasse II eine Ausnahmegenehmigung benötigen, beachten Sie bitte, dass der Antrag frühzeitig beim Ordnungsamt der Stadt Marl gestellt wird.

Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung

Erlaubnis Grundstückseigentümer (Abbrennplatz)

Sprenggesetz (SprengG)
1. Verordnung zum Sprenggesetz
Landes-Immissionsschutzgesetz (LimschG NRW)

Feuerwerk, Pyrotechnik, Klasse I, Klasse II, Ausnahmegenehmigung