Hier finden Sie alle Informationen zu den städtischen Dienstleistungen alphabetisch sortiert – von A wie Angelschein bis Z wie Zentralbibliothek.
Darüber hinaus sind im Serviceportal Marl verschiedene Online-Services aus den Bereichen Gewerbe, Pass- und Meldewesen sowie allgemeinen Lebenslagen verfügbar. Das Angebot wird laufend aktualisiert und mit Dienstleistungen zur Online-Abwicklung erweitert.
einfache Meldebescheinigung bzw. erweiterte Meldebescheinigung
Einfache Meldebescheinigung
Die Meldebescheinigung ist ein amtliches Dokument, das den aktuellen oder einen früheren Wohnsitz des Antragstellers bestätigt. Die Meldebescheinigung muss persönlich am Wohnort, wo man gemeldet ist, beantragt werden. Die Bescheinigung darf nur dem Antragsstellenden persönlich ausgehändigt werden.
Die einfache Meldebescheinigung enthält nachfolgend aufgeführte Daten:
> Familienname
> frühere Namen
> Vornamen
> Doktorgrad (sofern vorhanden)
> Ordensname, Künstlername (sofern vorhanden)
> Geburtsdatum und Geburtsort; bei Geburt im Ausland außerdem den Geburtsstaat
> derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung (sofern
mehrere Anschriften vorhanden sind).
Erweiterte Meldebescheinigung
Die erweiterte Meldebescheinigung enthält neben der einfachen Meldebescheinigung zusätzliche Daten wie z.B. Staatsangehörigkeit, Konfession und Familienstand. Eine erweiterte Meldebescheinigung wird beispielsweise zur Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt oder für den Einbürgerungsantrag bei der Einbürgerungsstelle benötigt.
Wichtiger Hinweis:
Die Meldebescheinigung ist nicht zu verwechseln mit einer Melderegisterauskunft.
Bei einer Melderegisterauskunft kann nach schriftlicher oder persönlicher Anfrage und gegen Entrichtung einer Gebühr aus dem Melderegister über einzelne bestimmte Einwohner Auskunft erteilt werden (siehe Dienstleistung Melderegisterauskunft).
9,00 Euro
Ausweisdokument (z.B. Personalausweis, Reisepass, Heimatpass)
Ausstellung erfolgt sofort
§ 18 Bundesmeldegesetz
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Amtliche Meldebestätigung
Antrag auf Meldebescheinigung nach § 18 Absatz 1 (einfache) oder Absatz 2 (erweiterte) Bundesmeldegesetz