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Brauchtumsfeuer
Osterfeuer oder Martinsfeuer können als sogenannte Brauchtumsfeuer zugelassen werden.
Sie dienen ausschließlich der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass das Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist.
Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen.
Brauchtumsfeuer dürfen nur von örtlichen Glaubensgemeinschaften, Organisationen, Vereinen sowie Siedlergemeinschaften durchgeführt werden.
Osterfeuer oder Martinsfeuer, die nicht im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung durchgeführt werden (z.B. im privaten Umfeld), sind keine Brauchtumsfeuer und daher nicht gestattet.
Je Veranstalter ist das Abbrennen eines Osterfeuers einmalig von Gründonnerstag bis Ostermontag in der Zeit von 17.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet.
Martinsfeuer sind einmal pro Veranstalter im Zeitraum von 03. bis 11. November in der Zeit von 16.00 Uhr bis 22.00 Uhr gestattet.
Jede Durchführung eines Brauchtumsfeuer im Stadtgebiet Marl bedarf einer Genehmigung.
Hierzu ist eine schriftliche Anzeige erforderlich (Downloads – „Anzeige eines Brauchtumsfeuers“)
Genehmigungsauflagen:
- Der Verbrennungsvorgang ist so zu steuern, dass Gefahren oder erhebliche Belästigungen durch Luftverunreinigungen, insbesondere Rauchentwicklung oder Funkenflug, auch unter Beachtung der Windstärke, nicht eintreten können.
- Das Feuer muss folgende Mindestabstände einhalten:
- mindestens 100 m von Gebäuden, die dem Aufenthalt von Menschen dienen,
- 50 m von öffentlichen Verkehrsflächen,
- 25 m von sonstigen baulichen Anlagen, einzeln stehenden Bäumen, Wallhecken, Feldgehölzen, Gebüschen und Waldflächen. Wird das Brauchtumsfeuer in einem Umkreis von 4 km Radius vom Flugplatz Loemühle sowie innerhalb eines Abstandes von 1,5 km von der Start- / Landebahn verbrannt, so ist zu beachten, dass Feuer nur mit Einwilligung der Luftaufsicht oder Flugleitung verbrannt werden darf.
- Als Brennmaterial dürfen ausschließlich trockene pflanzliche Rückstände wie Hecken- und Baumausschnitt verwendet werden. Als Hilfsmittel zum Anzünden und zur Unterhaltung des Feuers dürfen nur Stroh oder Reisig eingesetzt werden. Der Gebrauch von Brandbeschleunigern ist verboten.
- Das Feuer ist ständig von zwei Personen, davon eine über 18 Jahre alt, zu beaufsichtigen. Sie dürfen den Verbrennungsplatz erst verlassen, wenn Feuer und Glut erloschen sind. Das Feuer darf bei starkem Wind nicht angezündet werden. Das Feuer ist bei einem aufkommenden starken Wind unverzüglich zu löschen.
- Verbrennungsrückstände sind unverzüglich in den Boden einzuarbeiten oder mit Erde abzudecken.
- Zur Verhinderung einer Ausbreitung des Feuers sind ausreichend Löschmittel bereitzuhalten.
- Vor dem Abbrennen ist das Brennmaterial aus Gründen des Tier- und Artenschutzes am Tag des Verbrennens umzuschichten.
Es fallen keine Gebühren an.
Es ist eine schriftliche Anzeige erforderlich.
Hierzu ist das Formular „Anzeige eines Brauchtumsfeuers“ auszufüllen und an das Ordnungsamt zu senden.
Das Abbrennen eines Brauchtumsfeuers ist der Ordnungsbehörde bis spätestens eine Woche vor dem Abbrenntermin schriftlich anzuzeigen.
Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung von Brauchtumsfeuern im Stadtgebiet Marl
Ihre Ansprechpersonen
Sachbearbeitung Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
ordnungsamt@marl.de 02365 99-2362Raum: 1B.0.09
Carl-Duisberg Straße 165
45772 Marl
Sachbearbeitung Allgemeine Ordnungsangelegenheiten
ordnungsamt@marl.de 02365 99-2359Raum: 1B.0.06
Carl-Duisberg Straße 165
45772 Marl