Hier finden Sie alle Informationen zu den städtischen Dienstleistungen alphabetisch sortiert – von A wie Angelschein bis Z wie Zentralbibliothek. 

Darüber hinaus sind im Serviceportal Marl verschiedene Online-Services aus den Bereichen Gewerbe, Pass- und Meldewesen sowie allgemeinen Lebenslagen verfügbar. Das Angebot wird laufend aktualisiert und mit Dienstleistungen zur Online-Abwicklung erweitert.

Beglaubigung

Das Bürgerbüro beglaubigt Ablichtungen/Kopien oder Abschriften von Urkunden/Dokumenten nur, wenn

  • das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder
  • die Beglaubigung einer Behörde vorgelegt werden muss.

Liegt weder die eine noch die andere o. a. Voraussetzung vor - also immer dann, wenn es sich um Beglaubigungen für privatrechtliche Zwecke handelt - ist ein Notar dafür zuständig.

Besteht ein Schriftstück, das beglaubigt werden soll, aus mehreren Blättern, so muss der ursprüngliche Zusammenhang des Schriftstückes erkennbar sein (z. B. durch Klammern, Nummerierung).

Mit der Beglaubigung wird bestätigt, dass die Kopie mit dem Originaldokument identisch ist. Die Beglaubigung bescheinigt nicht den Inhalt und dessen Richtigkeit, die Echtheit oder die Gültigkeit des Originals.

Ausgeschlossen ist u. a. die Beglaubigung von

  • Dokumenten für den privaten/privatrechtlichen Gebrauch (zuständig ist ein Notar),
  • Personenstandsurkunden (zuständig ist das Standesamt – allerdings nur für deutsche Personenstandsurkunden).
    Ausländische Personenstandsurkunden können im Bürgerbüro beglaubigt werden, wenn die Beglaubigung einer deutschen Behörde vorgelegt werden soll. Im Zweifel ist ein Nachweis zu erbringen. Die Urkunde muss untrennbar mit einer deutschen Übersetzung verbunden sein.
  • Auszügen aus dem Liegenschaftskataster oder gerichtlichen oder öffentlichen Registern wie Vereins- oder Handelsregister (zuständig ist die Behörde/das Gericht, die/welches das Original ausgestellt hat),
  • Unikaten und spezialgesetzlichen Dokumenten wie z. B. Testament, Vorsorgevollmacht, Zulassungsbescheinigung/Fahrzeugbrief/-schein, Führerschein (zuständig ist wiederum die Behörde, die das Original ausgestellt hat).

Info: Schulzeugnisse werden zum Teil durch die Schule beglaubigt. Fragen Sie vorab im jeweiligen Schulsekretariat nach. Beglaubigungen für Rentenzwecke nimmt die Rentenstelle/das Rentenamt der Stadt Marl unentgeltlich vor.

Zum Thema Beglaubigungen, Legalisation, Apostille, Beschaffung von Urkunden für oder aus dem Ausland informieren Sie sich bitte auf folgenden Seiten:

Unterschriften können vom Bürgerbüro beglaubigt werden, wenn das unterschriebene Schriftstück einer Behörde oder sonstigen Stelle, der auf Grund einer Rechtsvorschrift ein unterzeichnetes Schriftstück vorzulegen ist, vorgelegt werden muss. Im Zweifel ist hierüber ein Nachweis zu erbringen.

Eine Unterschrift darf nur beglaubigt werden, wenn sie in Gegenwart der Sachbearbeiterin/des Sachbearbeiters im Bürgerbüro geleistet wurde.

Dies gilt nicht für Unterschriften ohne zugehörigen Text oder solche, die der öffentlichen Beglaubigung nach § 129 BGB bedürfen. Hier muss ein Notar beauftragt werden.

Hier geht es zur Online-Buchung

2,50 € je Beglaubigung + 0,60 Euro je kopierter Seite

  • Gültiger Personalausweis oder Reisepass
  • Dokumente, die beglaubigt werden sollen, im Original bzw. ausländische Dokumente untrennbar verbunden mit einer deutschen Übersetzung, die von einem beim Oberlandesgericht zuständigen Übersetzungsbüro gefertigt wurden  

Kopien werden im Bürgerbüro gefertigt (DIN A4).

Die Dienstleistung wird nach Terminvereinbarung sofort erbracht.

§§ 33 und 34 Verwaltungsverfahrensgesetz (amtliche Beglaubigung), §§ 126 und 129 Bürgerliches Gesetzbuch (öffentliche Beglaubigung)

Amtliche Beglaubigung, Beglaubigung von Unterschriften

Ihre Ansprechperson

buergerbuero@­marl.de 02365/992301

Stadthaus 2
Bergstraße 228-230
45768 Marl

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