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Auskunftssperre – Antrag / Verlängerung

Die Meldebehörden haben die in ihrem Zuständigkeitsbereich wohnhaften Einwohner*innen zu registrieren, um deren Identität und Wohnungen feststellen und nachweisen zu können. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben führen die Meldebehörden Melderegister, aus denen sie auch Auskünfte erteilen können.

Das Einrichten einer Auskunftssperre setzt grundsätzlich einen aktuellen Wohnungswechsel voraus. Die Begründung hierfür liegt in der Tatsache, dass bis zum Einrichten einer Sperre bereits Melderegisterauskünfte zu der bestehenden Wohnanschrift erteilt wurden.

Die Auskunftssperre muss grundsätzlich bei der Wegzugsgemeinde beantragt werden, damit dort über die neue (zukünftige) Anschrift keine Auskunft erteilt wird.

Die Meldebehörde trägt auf Antrag eine Auskunftssperre im Melderegister ein, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der betroffenen oder einer anderen Person durch eine Melderegisterauskunft eine Gefahr für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder ähnliche schutzwürdige Interessen erwachsen kann.

Der Antrag ist schriftlich oder persönlich bei der Meldebehörde zu stellen; Gründe für den Eintrag der Auskunftssperre sind glaubhaft darzustellen (z.B. durch Zeugenaussagen, Polizeiprotokolle, ärztliche Atteste etc.).

Die Bewilligung der Auskunftssperre wird schriftlich mitgeteilt. Gemäß § 51 (4) BMG werden Auskunftssperren auf zwei Jahre befristet und können auf Antrag verlängert werden.

Die Auskunftssperre wird im Melderegister im Datensatz zur eigenen Person eingetragen; die Eintragung erfolgt auch für den Ehegatten oder Lebenspartner, beim gesetzlichen Vertreter oder minderjährigen Kindern.

 

Hinweise und Besonderheiten:

Damit die Auskunftssperre ihre Wirkung nicht verfehlt, muss folgendes beachtet werden:

  • Bedenken Sie, dass Ihre Daten auch bei anderen öffentlichen Stellen, mit denen Sie in Kontakt stehen, gespeichert sind (z.B. Finanzamt, Jugendamt, Gericht). Nehmen Sie mit diesen Stellen persönlichen Kontakt auf, um Möglichkeiten der Sperrung von Daten zu erfragen.
  • Bei der Post darf bei einem Wohnungswechsel kein Nachsendeauftrag gestellt werden.
  • Es darf kein Telefonanschluss mit Eintrag im öffentlichen Fernsprechbuch beantragt werden.
  • Bei digitalisierten Telefonanschlüssen (ISDN) erscheint im Display des Angerufenen die Rufnummer des Anrufers. Über diese Rufnummer kann der Aufenthaltsort festgestellt werden. Daher sollte sie unterdrückt werden.

Verwandte und Bekannte sollten nur – wenn erforderlich – von öffentlichen Fernsprech-anschlüssen ohne Rückruffunktion angerufen werden, weil bei Rückruffunktion im Display der Standort der Telefonzelle angezeigt wird.

  • Besteht kein eigenständiger Krankenversicherungsschutz, sondern über die Krankenversicherung eines Hauptversicherers (z.B. Ehemann oder Vater) gibt die Krankenversicherung eine Mitteilung an den Hauptversicherer, wenn Leistungen der Krankenversicherung in Anspruch genommen wurden. Diese Mitteilung kann mit einem entsprechenden Antrag auf Auskunftssperre bei der Krankenversicherung ausgeschlossen werden.
  • Falls Sie Halter eines Kraftfahrzeuges sind, ist dies umgehend umzukennzeichnen und gleichzeitig bei der hiesigen oder neuen Zulassungsstelle eine Auskunftssperre zu beantragen. Daneben ist die Kfz-Versicherung zu verständigen, damit im Falle einer vorgegebenen Unfallmeldung (z.B. mit Fahrerflucht) keine Auskunft über den Versicherungsnehmer erteilt wird.
  • In einem anhängigen Scheidungsverfahren (Unterhaltsverfahren) sind Anträge und Forderungen ggfls. über einen Korrespondenzanwalt abzuwickeln.
  • Sie dürfen nicht im Internet durch eigene Webseiten vertreten oder in sozialen Netzwerken, wie z.B. Facebook oder studiVZ, angemeldet sein.
  • Sie dürfen keine Payback- oder andere Punktekarten verwenden, weil auch dort die Anschriften nicht unter Verschluss gehalten werden.
  • Eine bestehende Auskunftssperre wird automatisch gelöscht, wenn der Antragsteller gegen melderechtliche Vorschriften verstößt, z.B. sich nach einem Wohnungswechsel nicht ummeldet.
  • Eine bestehende Auskunftssperre wird ebenfalls gelöscht, wenn sich herausstellt, dass sie missbraucht wird, um sich berechtigten Forderungen von Gläubigern zu entziehen.

 

Verlängerung der Auskunftssperre

Bei Fortbestehen der Voraussetzungen ist ein schriftlicher Antrag auf Verlängerung unter Vorlage aktueller Nachweise erforderlich.

keine

Personalausweis

Zeugenaussagen, Polizeiprotokolle, ärztliche Atteste

Prüfung dauert ca. 1 Woche

§ 51 Bundesmeldegesetz

Auskunftssperre
Sperrvermerk

Ihre Ansprechperson

Sachgebietsleitung, Sachbearbeitung Bürgerbüro

buergerbuero@­marl.de 02365 99-2333
Stadthaus 2
Raum: 143b
Bergstraße 228-230
45768 Marl
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