Das ist das Ergebnis eines Gesprächs, zu dem Bürgermeister Werner Arndt jetzt Vertreter der Ratsfraktionen, des Kreises Recklinghausen als Obere Denkmalbehörde sowie Dr. Matthias Konegen, Referent für Baudenkmalschutz und Baudenkmalpflege vom Ministerium für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr des Landes NRW, eingeladen hat.
Unterschutzstellung
Der Rat der Stadt Marl hatte im März eine Unterschutzstellung des Rathauskomplexes mit breiter Mehrheit abgelehnt. Vorausgegangen war ein seit dem Jahr 2009 andauernder Prozess, in dem der Landschaftsverband Westfalen-Lippe mit ausführlicher Begründung die Notwendigkeit der Unterschutzstellung des Rathauses dokumentierte.
Aktueller Überblick
Das Gespräch im Rathaus diente dazu, allen Beteiligten in Rat und Verwaltung einen aktuellen Überblick über die Rahmenbedingungen, gesetzlichen Grundlagen und weitere erforderliche Gespräche zu geben. In der Diskussion wurde deutlich, dass es zwei unterschiedliche Betrachtungsweisen zur Unterschutzstellung des Rathauses gibt. Während das Denkmalschutzgesetz NRW ausschließlich den künstlerischen, historischen oder sonstigen „Wert" eines Gebäudes abhebt, wurden seitens der Fraktionen vor allem die Optik und die bereits vorgenommenen baulichen Änderungen angesprochen sowie die Sorge geäußert, dass Auflagen des Denkmalschutzes zu Einschränkungen in der praktischen Nutzung und zu erheblichen Mehrkosten bei der geplanten Sanierung des Gebäudes führen könnten. Dr. Matthias Konegen regte an, dass die Vertreter der Stadt ihre Bedenken fachlich begründen.
Sanierungsplanung
Die Vertreter der Denkmalbehörden stellten klar, dass für die Prüfung der Denkmalwürdigkeit und der Unterschutzstellung ästhetische oder finanzielle Aspekte keine Rolle spielten. Aspekte der baulichen Instandhaltung, der Nutzung oder des Umfeldes würden erst in der zweiten Verfahrensstufe nach der Eintragung des Rathauskomplexes in die Denkmalliste erfolgen. Dabei, so die Denkmalschutzexperten, sei grundsätzlich nicht ausgeschlossen, dass im Zuge einer Sanierungsplanung bauliche Änderungen oder auch ein Abriss einzelner Ensembleteile notwendig und erlaubt werden könnten. Dazu führt die Verwaltung Vorgespräche mit den Denkmalbehörden auf allen Ebenen mit dem zeitlichen Ziel einer Klärung Anfang 2014.
Gutachten
Konkrete und verlässliche Aussagen zur Art, zum Umfang und zu den Kosten der geplanten Rathaussanierung soll ein ausführliches Gutachten liefern, das der Rates der Stadt Marl beschlossen hat und das noch in diesem Monat in Auftrag gegeben wird.
Denkmalschutzgesetz NRW:
§ 2 Absatz 1:
(1) Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen und Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse sind und für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen. Die Vorschriften des Landschaftsgesetzes bleiben unberührt.
§ 3 Absatz 1
(1) Denkmäler sind getrennt nach Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern und beweglichen Denkmälern in die Denkmalliste einzutragen; (...).