Schülerfahrkosten

Schülerfahrkostenverordnung
Die Schülerfahrkostenverordnung regelt gemäß der Verordnung zur Ausführung des § 97 Abs. 4 Schulgesetz, wer einen Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten hat.
Dabei werden Anspruchsmerkmale, Pflichten des Schulträgers sowie Möglichkeiten der Beförderungen definiert. Die Verpflichtung des Schulträgers bezieht sich hierbei nur auf den Ersatz notwendig entstehender Fahrkosten nicht aber auf die Beförderung von Schülerinnen und Schülern. 

 

Definition Schülerfahrkosten
Schülerfahrkosten sind die Kosten, die für die wirtschaftlichste, dem Schüler oder der Schülerin zumutbare Art der Beförderung zu den Schulen und zurück notwendigerweise entstehen. Wenn die Beförderung der Schülerinnen und Schüler mit öffentlichen Verkehrsmitteln oder einem beauftragten Schulbusunternehmen (sog. Schülerspezialverkehr) nicht möglich oder unzumutbar ist, so leistet der Schulträger eine Wegstreckenentschädigung für eine Beförderung mit Privatfahrzeugen, sonstigen Kraftfahrzeugen oder mit dem Fahrrad, wenn nur so der geregelte Schulbesuch gewährleistet ist. Dabei werden Schülerfahrkosten jeweils für den einfachen Hin- und Rückweg zwischen Wohnung und Schule bzw. Unterrichtsort übernommen. Die Kostenerstattung beläuft sich nur auf die Kosten, die direkt durch den Schulbesuch verursacht werden.

 

Anspruch auf Fahrkostenerstattung
Ein Anspruch auf Übernahme von Schülerfahrkosten besteht grundsätzlich dann, wenn die einfache Entfernung zwischen Wohnort und nächstgelegener Schule bzw. Unterrichtsort bei Grundschülerinnen und Grundschülern 2 km, bei Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I 3,5 km und bei Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe II 5 km überschreitet.
Unabhängig von der räumlichen Entfernung vom Wohnort zur nächstgelegenen Schule bzw. Unterrichtsort kann ferner auch dann ein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten geltend gemacht werden, wenn ein gefährlicher Schulweg besteht. Ein solcher Schulweg ist insbesondere dann gegeben, wenn der Schulweg überwiegend an verkehrsreichen Straßen ohne Gehweg oder begehbaren Randstreifen entlangführt oder eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss.
Ein Erstattungsanspruch liegt auch vor, wenn nicht nur vorübergehend aus gesundheitlichen Gründen oder wegen einer geistigen oder körperlichen Behinderung ein Verkehrsmittel für den Schulweg genutzt werden muss. Grundsätzlich ist hier die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses oder im Zweifelsfall eines schul- oder amtsärztlichen Gutachtens erforderlich, sofern die Notwendigkeit der Beförderung nicht offenkundig ist.

 

Definition des Schulweges
Der Schulweg ist der kürzeste Fußweg zwischen Wohnort und Schule bzw. Unterrichtsort. Als Wohnort gilt der Aufenthaltsort, an dem sich die Schülerin oder der Schüler gewöhnlich an Unterrichtstagen aufhält. Der Schulweg beginnt an der Haustür und endet am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks. Ausgenommen vom Fahrkostenerstattungsanspruch sind Wege, die im Zusammenhang mit Schulwanderungen und Schulfahrten stehen, diese Wege gelten nicht als Schulweg.

 

Nächstgelegene Schule
Die nächstgelegene Schule ist die nächste, für die Schülerin oder den Schüler zu erreichende Schule der gewählten Schulform, bei Grundschulen der gewählten Schulart. Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf ist die nächstgelegene Schule die Schule des bestimmten Förderortes. In der Regel handelt es sich hierbei um die Schule, die die Schülerin oder der Schüler nach Zuweisung durch die Schulaufsichtsbehörde besuchen müsste.

 

Schülerzeitfahrkarten (Schoko-Ticket)
Grundsätzlich hat die Beförderung von Schülerinnen und Schülern durch den öffentlichen Nahverkehr Vorrang vor anderen Beförderungsarten. Unter Beachtung dieses Grundsatzes besteht daher die Möglichkeit des Erwerbs einer Schülerzeitfahrkarte der Vestischen Straßenbahn GmbH (sog. Schoko-Ticket). Diese Zeitfahrkarten berechtigen über den Schulweg hinaus, zur Nutzung der sonstigen Angebote des öffentlichen Personennahverkehrs im Rahmen der jeweils gültigen Bestimmungen. Die monatlichen Kosten der Zeitfahrkarte betragen derzeit für das erste anspruchsberechtigte Kind 14 €, für das zweite anspruchsberechtigte Kind 7,00 €. Für alle weiteren anspruchsberechtigten Kinder entfällt die Zahlungsverpflichtung.
Sofern kein Anspruch auf Übernahme der Fahrkosten besteht, kann die Zeitfahrkarte auch als Selbstzahler erworben werden. Die monatlichen Kosten hierfür betragen derzeit 38,00 €.

 

Antrag auf Erteilung einer Schülerzeitfahrkarte
Der Antrag auf Erteilung einer Schülerzeitfahrkarte ist im Sekretariat der besuchten Schule zu stellen. Anschließend wird der Antrag vom Schulsekretariat an das Amt für Schule und Sport zur Prüfung der Anspruchsberechtigung weitergeleitet. Abschließend erfolgt die Weiterleitung des Antrags an die Vestischen Straßenbahnen GmbH. Dort wird über den Antrag entschieden und die Zeitfahrkarte postalisch übersandt.
Der Antrag auf Erteilung einer Zeitfahrkarte sollte bis spätestens Mitte Mai eines Jahres bei dem maßgeblichen Schulsekretariat gestellt werden. Nur dann ist auch sichergestellt, dass eine fristgerechte Bearbeitung und eine rechtzeitige Ausstellung der Zeitfahrkarte erfolgen können.
Dem Schulträger obliegt laut § 3 SchfkVO jedoch keine Beförderungspflicht und ist somit nicht verpflichtet einen Schülerspezialverkehr einzurichten.

 

Fahrkosten
Auf Antrag erstattet das Amt für Schule und Sport die Fahrkosten, die für die preisgünstigste Verkehrsverbindung zwischen Wohnung und Schule bzw. Unterrichtsort anfallen.
Eine Übernahme von Fahrkosten entfällt, wenn der Schulträger die Beförderung durch ein beauftragtes Beförderungsunternehmen (sog. Schülerspezialverkehr) sicherstellt. Wird ein Schülerspezialverkehr angeboten, jedoch nicht genutzt, so verfällt jeglicher Erstattungsanspruch.
Fahrkosten für Beförderungen mit dem Privatfahrzeug, einem sonstigen Kraftfahrzeug oder dem Fahrrad werden in der Regel nur von der Wohnung bis zur nächstgelegenen Haltestelle der öffentlichen Verkehrsmittel oder des Schülerspezialverkehrs übernommen. In Ausnahmefällen ist jedoch auch eine Beförderung bis zur Schule möglich, ohne auf eine Wegstreckenentschädigung verzichten zu müssen.

 

Nähere Auskünfte...
...zum Thema Schülerfahrkosten erteilt das Amt für Schule und Sport der Stadt Marl unter den Telefonnummern (02365) 99-2844 und  99-2845.

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