Hier finden Sie alle Informationen zu den städtischen Dienstleistungen alphabetisch sortiert – von A wie Angelschein bis Z wie Zentralbibliothek.
Darüber hinaus sind im Serviceportal Marl verschiedene Online-Services aus den Bereichen Gewerbe, Pass- und Meldewesen sowie allgemeinen Lebenslagen verfügbar. Das Angebot wird laufend aktualisiert und mit Dienstleistungen zur Online-Abwicklung erweitert.
Aufenthaltserlaubnis zum Studium
Zum Zweck des Studiums oder der Studienbewerbung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder einer vergleichbaren Ausbildungseinrichtung kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
Die Verlängerung dieser Aufenthaltserlaubnis kann nur erfolgen, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann und sich ein positiver Studienverlauf und eine gesicherter Lebensunterhalt vorliegt.
Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck ist vor einem erfolgreichen Abschluss des Studiums in der Regel ausgeschlossen.
Sofern Sie den Studiengang, den Studienschwerpunkt oder den Ort oder die Art der Hochschule ändern möchten kann dies auch den Aufenthaltszweck ändern. Erkundigen Sie sich daher bitte vorher, ob in diesem Fall eine weitere Aufenthaltserlaubnis erteilt
Auch können Sie für die Bewerbung auf einen Studienplatz eine Aufenthaltserlaubnis beantragen. Diese Aufenthaltserlaubnis kann Ihnen höchstens für neun Monate ausgestellt werden. Innerhalb dieser Frist müssen Sie die Zulassung zum Studium oder die Aufnahme in einen studienvorbereitenden Deutschkurs oder in ein Studienkolleg nachweisen.
Diese Aufenthaltserlaubnis berechtigt nicht zur Ausübung einer Beschäftigung und nicht zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten.
Weiterhin können Sie eine Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Sprachkurs beantragen.
Für die Teilnahme an einem Intensivsprachkurse kann Ihnen eine Aufenthaltserlaubnis für höchstens 12 Monate erteilt werden.
Für studienvorbereitende Maßnahmen (z.B. Besuch eines Sprachkurses oder Studienkollegs, vorbereitende Praktika) kann die Aufenthaltserlaubnis für höchstens 2 Jahre erteilt werden.
Die Aufenthaltserlaubnis zum Studium erlaubt Ihnen die Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten erlaubt. Dies gilt nicht bei Aufenthalten zur Studienbewerbung. Dies gilt nicht während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit.
Nähere Informationen erhalten Sie auch auf der Internetseite https://www.arbeitsagentur.de/fuer-menschen-aus-dem-ausland
Bitte beachten Sie, dass für die erstmalige Einreise aus dem Ausland zwecks Aufnahme eines Studiums, die Einreise mit dem erforderlichen Visum vorausgesetzt wird. Nähere Informationen erhalten Sie dazu von der Deutschen Auslandsvertretung Ihres Heimatlandes.
Nach Terminvereinbarung ist Ihre persönliche Vorsprache für die Beantragung eines Aufenthaltstitels erforderlich. Gerne können Sie mit uns ein Beratungsgespräch vereinbaren, so dass wir Sie individuell beraten können.
Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsgesetzes sowie der angrenzenden Rechtsgebiete dient diese Beschreibung unserer Dienstleistung lediglich zu Ihrer Information und ist aufgrund möglicher Gesetzesänderungen nicht rechtsverbindlich.
93,00 - 100,00 €
- Gültiger und anerkannter Reisepass
- Aktuelles biometrisches Lichtbild gemäß der Fotomustertafel des Bundesdruckerei GmbH
- Geburtsurkunde, ggf. Heiratsurkunde/Partnerschaftsurkunde oder bei Bedarf weitere Urkunden (bei ausländischen Urkunden bitte Übersetzung, eventuell zusätzlich Apostille oder Legalisation vorlegen,
siehe hierzu auch die Internetseite) www.auswaertiges-amt.de/de/ReiseUndSicherheit/reise-und-sicherheitshinweise/konsularinfo - Formular „Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis“ (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
- Formular „Erklärung im Zusammenhang mit der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhaltes“
- Nachweis über die Sicherung des Lebensunterhaltes der Bedarfsgemeinschaft (z.B. die letzten drei Lohnabrechnungen, Bescheinigung des Steuerberaters über den monatlichen durchschnittlichen Nettogewinns der letzten zwölf Monate, Kindergeldbescheid, Kinderzuschlag, Wohngeld) oder Nachweis über ein Sperrkonto (Nähere Informationen dazu erhalten Sie auch auf der Internetseite auch auf der Internetseite www.auswaertiges-amt.de/de/sperrkonto/
- Immatrikulationsbescheinigung oder Zulassung zum Studium
- Zulassung zu einem studienvorbereitenden Intensivsprachkurs oder Studienkolleg
- Schulabschlusszeugnisse
- Nachweis über ausreichenden Wohnraum (z.B. Mietvertrag, Grundbuchauszug, Grundbesitzabgabenbescheid) inklusive Nebenkosten
- Bearbeitungsgebühr
Im Einzelfall können abweichende Unterlagen und/ oder Dokumente benötigt werden.
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von den vorgelegten Unterlagen
§§ 16 ff. AufenthG
§§ 45, 52-54 AufenthV
Broschüre zum elektronischen Aufenthaltstitel
Der neue deutsche elektronische Aufenthaltstitel
Fotomustertafel Bundesdruckerei
Antrag Aufenthaltstitel Deutsch
Antrag Aufenthaltstitel Deutsch Arabisch
Antrag Aufenthaltstitel Deutsch Englisch
Antrag Aufenthaltstitel Deutsch Französisch
Antrag Aufenthaltstitel Deutsch Türkisch
Erklärung im Zusammenhang mit der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhaltes
Ihre Ansprechpersonen
Sachbearbeitung Aufenthaltsrecht A - AT und AU - BAR
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