Die Wiedereröffnung der städtischen Trauerhallen erfolgt auf der Grundlage der aktuellen Corona-Schutzverordnung vom 15.07.2020. Alle Personen einer Trauergesellschaft sind namentlich und mit Kontaktdaten zu erfassen, um im Falle einer Infektion die Nachverfolgbarkeit zu gewährleisten. Darüber hinaus besteht die Pflicht, in der Trauerhallen einen Abstand von 1,5 Meter einzuhalten und einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Wird der Abstand eingehalten, kann der Mund-Nasen-Schutz während der Trauerfeier vorübergehend abgenommen werden.
Begrenzte Personenanzahl
Wegen der unterschiedlichen Größe der Trauerhallen ist jeweils eine begrenzte Anzahl von Personen zugelassen. In der Trauerhalle auf dem Hauptfriedhof sind (einschließlich Pfarrer, Trauerredner, Organist etc.) zeitgleich maximal 23 Personen erlaubt, in der Trauerhalle auf dem Friedhof Hamm maximal 36, in der Trauerhalle auf dem Friedhof an der Hochstraße maximal 35 und in der Trauerhalle auf dem Friedhof in Polsum maximal 16 Personen.
Weitere Informationen
Verantwortlich für die Einhaltung der Auflagen sind die Bestattungsunternehmen. Der Zentrale Betriebshof der Stadt Marl hat die Bestatter schriftlich über die Regelung informiert und ein Musterliste für die Registrierung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Trauerfeiern zur Verfügung gestellt.