Keine Osterfeuer an Karfreitag
Grundlage für die Genehmigung ist die entsprechende Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Marl vom 18. Februar 2008. „Danach werden nur Brauchtumsfeuer genehmigt, die von örtlichen Glaubensgemeinschaften, Organisationen, Vereinen sowie Kleingarten- und Siedlergemeinschaften veranstaltet werden und im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich sind“, erklärt Thorsten Cornels vom Ordnungsamt. Keine Genehmigung gebe es allerdings für Osterfeuer am Karfreitag. Cornels: „Dem steht das Sonn- und Feiertagsgesetz NRW entgegen“.
Strenge Auflagen zu beachten
Wie das Ordnungsamt mitteilt, sind für die Brauchtumsfeuer strenge Auflagen zu beachten. So dürfen nur trockene pflanzliche Rückstände wie Hecken- und Baumschnitt verwendet werden. Das Brennmaterial muss vor dem Abbrennen zum Schutz von Tieren umgeschichtet werden, und zu Gebäuden, Gebüschen und Wäldern sind Mindestabstände einzuhalten. Darüber hinaus ist vom Veranstalter sicherzustellen, dass das Feuer beaufsichtigt wird und für den Fall des Falles ausreichend Löschmittel bereit stehen. Das Ordnungsamt wird stichprobenartige überprüfen, ob die Auflagen eingehalten werden. Grundsätzlich verboten sind in Marl Feuer, die zur Entsorgung pflanzlicher Abfälle aller Art dienen, auch wenn sie zur Osterzeit stattfinden.
Antragstellung
Anträge auf Brauchtumsfeuer können beim Ordnungsamt formlos bis zum 25. März gestellt werden (Stadt Marl, Ordnungsamt, Creiler Platz 1, E-Mail: info(at)marl.de). Die „Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung von Brauchtumsfeuern im Stadtgebiet der Stadt Marl“ kann auf der städtischen Internetseite unter Stadtverwaltung -> Ortsrecht und Satzungen heruntergeladen oder auch im Rathaus (Zimmer 49) ausgehändigt werden.