Verordnung als Grundlage
„Wir genehmigen nur Brauchtumsfeuer, die von örtlichen Glaubensgemeinschaften, Organisationen, Vereinen sowie Kleingarten- und Siedlergemeinschaften veranstaltet werden“, erklärt Thorsten Cornels vom Ordnungsamt. Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass nur Feuer genehmigt werden, die zweifelsfrei der Brauchtumspflege dienen und öffentlich zugänglich sind. Grundlage für die Genehmigung ist die entsprechende Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Marl vom 18. Februar 2008. "Außerdem müssen die Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jeden zugänglich sein", so Cornels. Keine Genehmigung gebe es allerdings für Osterfeuer am Karfreitag. Cornels: „Dem steht das Sonn- und Feiertagsgesetz NRW entgegen“.
Strenge Auflagen zu beachten
Wie die Stadtverwaltung mitteilt, sind für die Brauchtumsfeuer strenge Auflagen zu beachten. So dürfen nur trockene pflanzliche Rückstände wie Hecken- und Baumschnitt verwendet werden. Das Brennmaterial muss vor dem Abbrennen zum Schutz von Tieren umgeschichtet werden, und zu Gebäuden, Gebüschen und Wäldern sind Mindestabstände einzuhalten. Darüber hinaus ist vom Veranstalter sicherzustellen, dass das Feuer beaufsichtigt wird und für den Fall des Falles ausreichend Löschmittel bereit stehen. Das Ordnungsamt wird stichprobenartige überprüfen, ob die Auflagen eingehalten werden. Grundsätzlich verboten sind in Marl Feuer, die zur Entsorgung pflanzlicher Abfälle aller Art dienen, auch wenn sie zur Osterzeit stattfinden.
Osterfeuer beantragen
Anträge auf Brauchtumsfeuer können beim Ordnungsamt formlos bis zum 10. April 2017 gestellt werden (Stadt Marl, Ordnungsamt, Creiler Platz 1, E-Mail: thorsten.cornels(at)marl.de). Die „Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung von Brauchtumsfeuern im Stadtgebiet der Stadt Marl“ kann auf der städtischen Internetseite Ortsrecht und Satzungen heruntergeladen oder auch im Rathaus (Zimmer 46) ausgehändigt werden.
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