Verordnung als Grundlage
„Wir genehmigen nur Brauchtumsfeuer, die von örtlichen Glaubensgemeinschaften, Organisationen, Vereinen sowie Kleingarten- und Siedlergemeinschaften veranstaltet werden“, erklärt Ordnungsamtsleiter Maik Luczak. Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass nur Feuer genehmigt werden, die zweifelsfrei der Brauchtumspflege dienen und öffentlich zugänglich sind. Grundlage für die Genehmigung ist die entsprechende Ordnungsbehördliche Verordnung der Stadt Marl vom 18. Februar 2008. „Außerdem müssen die Feuer im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jeden zugänglich sein", so Luczak.
Strenge Auflagen zu beachten
Wie die Stadtverwaltung mitteilt, sind für die Brauchtumsfeuer strenge Auflagen zu beachten. So dürfen nur trockene pflanzliche Rückstände wie Hecken- und Baumschnitt verwendet werden. Das Brennmaterial muss vor dem Abbrennen zum Schutz von Tieren umgeschichtet werden, und zu Gebäuden, Gebüschen und Wäldern sind Mindestabstände einzuhalten. Darüber hinaus ist vom Veranstalter sicherzustellen, dass das Feuer beaufsichtigt wird und für den Fall des Falles ausreichend Löschmittel bereit stehen. Das Ordnungsamt wird stichprobenartig überprüfen, ob die Auflagen eingehalten werden. Grundsätzlich verboten sind in Marl Feuer, die zur Entsorgung pflanzlicher Abfälle aller Art dienen, auch wenn sie zur Osterzeit stattfinden.
Osterfeuer beantragen
Anträge auf Brauchtumsfeuer können beim Ordnungsamt formlos gestellt werden: per Brief (Stadt Marl, Ordnungsamt, Carl-Duisberg-Straße 165, 45772 Marl) oder via E-Mail an ordnungsamt@marl.de.
Die „Ordnungsbehördliche Verordnung zur Durchführung von Brauchtumsfeuern im Stadtgebiet der Stadt Marl“ kann online unter www.marl.de/satzungen (Verordnungen) heruntergeladen oder auch im Stadthaus 1 an der Carl-Duisberg-Straße 165 (Gebäude 1, Raum 1B.0.08) eingesehen werden.