Stadt bekommt erweiterte Werkzeuge an die Hand

Seit dem 6. Januar 2023 gilt die Baulandmobilisierungs-Verordnung. Mit dem neuen Erlass wird auch die Stadt Marl in die Lage versetzt, den Neubau von Wohnungen gezielt voranzubringen. Dazu zählt unter anderem die Erweiterung des gemeindlichen Vorkaufsrechts auf brachliegende Grundstücke oder die Möglichkeit zur Verhängung eines Baugebots bei dringendem Wohnbedarf der Bevölkerung.

Angespannter Wohnungsmarkt festgestellt

In vielen Städten und Gemeinden in Deutschland sind zu wenige Wohnungen vorhanden. Mit dem Baulandmobilisierungsgesetz soll mehr bezahlbares Bauland geschaffen und der Neubau von Wohnungen auf bereits bebauten Grundstücken verstärkt werden. Zur Bestimmung der Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen, die zusätzlichen Wohnraum benötigen, hat die Landesregierung im vergangenen Jahr ein Gutachten bei dem Unternehmen RegioKontext GmbH beauftragt. „Auch für die Stadt Marl wurde auf Grundlage dieser Bewertung ein angespannter Wohnungsmarkt festgestellt“, sagt Markus Schaffrath, Leiter des Amtes für Stadtplanung und integrierte Quartiersentwicklung bei der Stadt Marl. „Angespannter Wohnungsmarkt heißt, dass eine ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit angemessenen Wohnraum gefährdet ist.“ Für die Stadt Marl würden sich dadurch zunächst bis Ende 2026 „zusätzliche Handlungsmöglichkeiten“ ergeben.

Erweiterung des gemeindlichen Vorkaufsrechts

Mit der neuen Landesverordnung kann sich die Stadt Marl nunmehr für brachliegende oder unbebaute Grundstücke mit einer entsprechenden Satzung ein Vorkaufsrecht sichern. „So sollen bislang untergenutzte Grundstücke beispielsweise mit kleinteiligem Gebäudebestand wie etwa Garagen oder Lager dem Wohnungsbau zur Verfügung gestellt werden“, erklärt Markus Schaffrath. „Wir werden in den nächsten Monaten prüfen, ob eine solche Satzung zum Einsatz kommen kann.“ Außerdem kann in einem Gebiet mit einem angespannten Wohnungsmarkt eine Befreiung von Festsetzungen eines Bebauungsplans zugunsten des Wohnungsbaus erteilt werden. Den Antrag auf Befreiung muss der Bauherr im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens stellen. Eine vorherige Absprache mit der Stadt Marl wird jedoch empfohlen.

Darüber hinaus wird die Verhängung von gemeindlichen Baugeboten zur Wohnbebauung bei dringendem Wohnbedarf der Bevölkerung ermöglicht. Mit dem Baugebot kann die Stadt durch Bescheid die Eigentümerinnen und Eigentümer verpflichten, ihre Grundstücke innerhalb einer angemessenen Frist zu bebauen oder eine vorhandene bauliche Anlage anzupassen. „Da Baugebote einen Eingriff in die grundgesetzlich geschützte Eigentumsfreiheit darstellen, wird die Stadt Marl diese nur sehr zurückhaltend anwenden“, so Markus Schaffrath.

Ansprechpartner bei der Stadt Marl

Bürgerinnen und Bürger, die beabsichtigen ihr Grundstück für den Neubau von Wohnungen zu nutzen oder Fragen zu den Auswirkungen der neuen Rechtsverordnung auf ihr Grundstück haben, wenden sich bitte an das Amt für Stadtplanung und integrierte Quartiersentwicklung (Tel. 02365/99-6161, E-Mail: amt61(at)marl.de). Fragen zum Baugenehmigungsverfahren richten Bürger bitte an das Bauordnungsamt (Tel. 02365/99-6300, E-Mail: amt63(at)marl.de).

Weiterführende Informationen zur neuen Baulandmobilisierungsverordnung finden Interessierte online auf den Seiten des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen.

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Die neue Baulandmobilisierungs-Verordnung soll mehr Bauland für bezahlbares Wohnen bereitstellen. Foto: Stadt Marl / Pressestelle