Das Oberverwaltungsgericht Münster hat jetzt die Anträge der CDU-Fraktion und Bündnis 90/Die Grünen Marl gegen die Wiederholung der Kommunalwahl im Wahlbezirk 9 abgelehnt.
Gemäß Paragraf 42 des Kommunalwahlgesetzes wird bei der Wiederholungswahl nach denselben Wahlvorschlägen gewählt, wie bei der für ungültig erklärten Wahl. Es können somit nur die Personen gewählt werden, die auch bei der Kommunalwahl im August 2009 auf dem Stimmzettel aufgeführt waren. Wahlvorschläge können nur geändert oder durch neue ersetzt werden, wenn dies durch Entscheidung im Wahlprüfungsverfahren angeordnet worden ist, ein Bewerber gestorben ist, seine Wählbarkeit verloren oder seine Verzicht zur Kandidatur erklärt hat. In diesem Fall könnten allerdings nur solche Bewerber neu zur Wahl vorgeschlagen werden, die nicht bereits bei der ursprünglichen Wahl in einem anderen Wahlbezirk als Kandidat aufgestellt waren. Da seit der Kommunalwahl 2009 mehr als sechs Monate vergangen sind, wird entsprechend Paragraf 42 des Kommunalwahlgesetzes nach einem neuen Wählerverzeichnis gewählt.
Hintergrund
Der Wahlvorstand im Wahlbezirk 9, Sickingmühle, hatte im Rahmen der Kommunalwahl 2009 versehentlich 93 Stimmzettel aus dem Nachbarbezirk 8 ausgegeben und die Zettel später für ungültig erklärt. So seien 93 Wähler um ihr Grundrecht gebracht worden, argumentierten die Befürworter der Wahlwiederholung. Der Rat der Stadt Marl hatte im Dezember 2009 dann mehrheitlich für eine Wiederholung gestimmt.