Neues Bundesmeldegesetz tritt in Kraft

|   Stadtverwaltung

Das neue Bundesmeldegesetz, welches die 16 Landesmeldegesetze ablöst, tritt zum 01.11. in Kraft. Zu den wichtigsten neuen Vorgaben gehört die Wohnungsgeberbestätigung.

Schriftliche Bestätigung

Ab dem 01.11.2015 hat der Meldepflichtige bei der An-, Um- und Abmeldung eine schriftliche Bestätigung vorzulegen, in der der Wohnungsgeber den Ein- oder Auszug bestätigt. Wohnungsgeber ist, wer einem anderen eine Wohnung zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis wie Miete zugrunde liegt. Es kann sich aber auch um einen Hauptmieter handeln, der Zimmer untervermietet. Der Wohnungsgeber hat bei Meldevorgängen eine Mitwirkungspflicht nach § 19 Bundesmeldegesetz. Die neue Regelung soll Scheinanmeldungen verhindern.

Zwei-Wochen-Frist

Aktuell muss das Beziehen einer neuen Wohnung bei der Meldebehörde innerhalb einer Woche nach Einzug gemeldet werden. Ab dem 01.11. hat die meldepflichtige Person für den Meldevorgang zwei Wochen Zeit. Das bedeutet, dass künftig bei jedem Einzug - und in einigen Fällen auch beim Auszug (z.B. Wegzug ins Ausland, Aufgabe einer Nebenwohnung) - eine Bestätigung des Wohnungsgebers (Vermieter) innerhalb dieses Zeitraumes vorzulegen ist. Die Vorlage des Mietvertrages reicht hierfür nicht aus, weil meist nur der Hauptmieter eingetragen ist, jedoch keine weiteren meldepflichtigen Personen angegeben werden. Sollte die meldepflichtige Person in ein Eigenheim ziehen, so ist bei der Anmeldung eine Selbsterklärung abzugeben. Kommen Wohnungsgeber Ihrer Mitwirkungspflicht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig nach, kann seitens der Meldebehörde ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängt werden.

 

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Die Stadtverwaltung weist darauf hin, dass ab dem 01. November 2015 das neue Bundesmeldegesetz in Kraft tritt.