„Brandmeldeanlagen in den Betrieben können im Brandfall lebensrettend sein“, bestätigt Feuerwehr-Chef Rainald Pöter. „Ein funktionierender Brandschutz sollte daher höchste Priorität haben“. In Marl gibt es aktuell 82 Betriebe, in den der Brandschutz durch Brandmeldeanlagen gewährleistet werden muss. Die Brandmeldeanlagen sind Bestandteil der Baugenehmigung, die Sicherstellung eines funktionierenden Brandschutzes liegt in der Verantwortung des jeweiligen Unternehmens.
Leitstelle verständigt Feuerwehr
Die Brandmeldeanlagen dieser Unternehmen sind auf die Feuerwehrleitstelle des Kreises aufgeschaltet. Sobald die Anlagen Alarm geben, verständigt die Leitstelle die örtliche Feuerwehr, die dann unverzüglich ausrückt.
Wegen eines Anbieterwechsels mussten die Anlagen jetzt neu aufgeschaltet werden. Alle betroffenen Betriebe wurden ab Frühjahr 2018 vom Kreis Recklinghausen mehrmals darüber unterrichtet, dass sie ihre Brandmeldeanlagen spätestens bis zum 31.12.2018 neu aufschalten lassen und dafür neue Verträge mit dem neuen Anbieter abschließen müssen. Auch vom alten und neuen Anbieter wurden alle 82 Unternehmen informiert.
Hohe Rechtsgüter
Da nach einer Mitteilung des Kreises Recklinghausen am 13. Dezember noch nicht alle Brandmeldeanlagen neu aufgeschaltet worden waren und der neue Anbieter die Aufschaltung bis zum Stichtag am 31.12.2018 nicht garantieren konnte, musste das Bauordnungsamt umgehend tätig werden. Denn, so Marls Baudezernentin Andrea Baudek: „Leben und Gesundheit von Menschen sind hohe Rechtsgüter, deren Schutz höchste Priorität hat und daher in besonderem öffentlichem Interesse liegt“.
Aufschaltung der Brandmeldeanlagen
Das Bauordnungsamt hatte deshalb umgehend alle 82 Firmen telefonisch kontaktiert mit dem Ergebnis, dass die Aufschaltung der Brandmeldeanlagen in 28 Firmen und Einrichtungen noch nicht vollzogen war. Diese Firmen wurden dann unter Androhung eines Zwangsgeldes aufgefordert, den ordnungswidrigen Zustand zu beseitigen und die Nutzung des Gebäudes ab dem 1.1.2019 einzustellen, wenn sie dem Bauordnungsamt bis dahin keine Kompensationsmaßnahme mitgeteilt oder die Aufschaltung der Brandmeldeanlage nicht bescheinigt haben. Darunter waren auch Betriebe, deren Aufschaltung für die folgenden Dezembertage zwar terminiert, zum Zeitpunkt des Schreibens de facto aber noch nicht erfolgt war und nach Angaben der Fachfirma auch nicht garantiert werden konnte. Für die gebührenpflichtige Anordnung wurde nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen die Mindestgebühr von 100 Euro erhoben.
Andrea Baudek: : „Letztlich konnte der Brandschutz in allen Betrieben und Einrichtungen sichergestellt und damit ein wichtiger Beitrag zum Schutz von Leben und Gesundheit geleistet werden“.