Die vom 2. September aktualisierte Verordnung schreibt weiterhin bei einem Inzidenzwert über 35 die Anwendung der sogenannten 3G-Regel vor. Für Nichtgeimpfte oder Nichtgenesene gilt damit für die Teilnahme an Veranstaltungen oder beispielweise an VHS-Kursen eine Testpflicht. Anerkannt wird ein Antigen-Schnelltest oder PCR-Test mit bescheinigtem negativem Ergebnis, der höchstens 48 Stunden zurückliegt. Die Stadtverwaltung bittet darum, die entsprechenden Nachweise und den Personalausweis mit sich zu führen und auf Nachfrage vorzuzeigen.
Weiterführende Informationen zu den Regelungen gemäß der Corona-Schutzverordnung sowie zum Coronavirus finden Interessierte im Internet unter www.marl.de/corona .