Hier finden Sie alle Informationen zu den städtischen Dienstleistungen alphabetisch sortiert – von A wie Angelschein bis Z wie Zentralbibliothek.
Darüber hinaus sind im Serviceportal Marl verschiedene Online-Services aus den Bereichen Gewerbe, Pass- und Meldewesen sowie allgemeinen Lebenslagen verfügbar. Das Angebot wird laufend aktualisiert und mit Dienstleistungen zur Online-Abwicklung erweitert.
Schengen Visum (C- Visum)
Schengen Visa (Visumskategorie C) können für kurzfristige Aufenthalte von bis zu 90 Tagen im Gebiet der Schengen Staaten erteilt werden, z.B. für Besuchsaufenthalte, für touristische oder geschäftliche Zwecke oder zur ärztlichen Behandlung. Zuständig für die Erteilung von Schengen- Visa sind die Botschaften und Konsulate der jeweiligen Vertragsstaaten des Schengener Abkommens, somit unter anderem auch die Botschaften und Generalkonsulate der Bundesrepublik Deutschland.
Die Verlängerung von Schengen- Visa ist nur in Ausnahmefällen möglich
- in Ausnahmefällen, wenn sich nach der Einreise neue Tatsachen und besondere Gründe ergeben haben
oder
- wenn die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Schengen-Staat verspätet erfolgte, und das Schengen-Visum nicht voll genutzt werden konnte.
Bitte beachten Sie: Ein bereits abgelaufenes Schengen-Visum kann nicht mehr verlängert werden. Es empfiehlt sich daher, bei Vorliegen der rechtzeitig einen Termin zur Antragstellung auf Verlängerung des Visums zu vereinbaren.
Zu den Voraussetzungen bzw. den Ausnahmetatbeständen zählen höhere Gewalt, humanitäre oder schwerwiegende persönliche Gründe. Diese sind jeweils entsprechend nachzuweisen, so sie nicht offenkundig sind.
- Beispiel für höhere Gewalt: Kein Flugverkehr wegen Wetterverhältnissen oder Streik
- Beispiele für humanitäre Gründe: eilbedürftige ärztliche Behandlung oder Reiseunfähigkeit des Antragstellers, plötzliche Erkrankung oder ein Besorgnis erregendes Ereignis von nahen Familienangehörigen
- Beispiele für schwerwiegende persönliche Gründe: dringende geschäftliche oder berufliche Gründe, die vor der Einreise nicht abschätzbar waren
Allgemein müssen der Lebensunterhalt und die Krankenversicherung für die Dauer der Visumsverlängerung gesichert sein. Sofern von den Botschaften oder Konsulaten eine Verpflichtungserklärung gefordert wird, können Sie nähere Informationen hier nachlesen. Verpflichtungserklärung
Sie dürfen in der Regel mit einem Schengen- Visum nicht arbeiten. Ob und in welchen Umfang Sie arbeiten dürfen steht im Übrigen in Ihrem Visum.
Achten Sie jedoch darauf, ob in dem Visum ggf. einzelne Staaten ausgenommen sind. Ein beschränktes Visum wird z.B. gekennzeichnet durch „ Schengener Staaten (-DK,E)“ – in diesem Beispiel ein Visum, das gültig ist für alle Schengen- Staaten mit Ausnahme von Dänemark und Spanien.
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Ein Schengen- Visum kann nur dann in eine Aufenthaltserlaubnis umgewandelt werden, wenn die folgenden drei Voraussetzungen vorliegen:
- Es besteht ein rechtlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz,
- Dieser Anspruch ist nach der Einreise und
- Im Bundesgebiet entstanden.
Kein Anspruch besteht insbesondere in folgenden Fällen:
- Eheschließung in einem anderen EU- Mitgliedstaates (z.B. Dänemark)
- Geplante Aufnahme einer Ausbildung oder Erwerbstätigkeit
- Geburt eines Kindes ohne deutsche Staatsangehörigkeit
Bitte beachten Sie in einem solchen Fall auch die fristgerechte Antragstellung innerhalb der Gültigkeit des Schengen- Visums.
Gerne können Sie mit uns ein Beratungsgespräch vereinbaren, so dass wir Sie individuell beraten können.
Aufgrund der Komplexität des Aufenthaltsgesetzes sowie der angrenzenden Rechtsgebiete dient diese Beschreibung unserer Dienstleistung lediglich zu Ihrer Information und ist aufgrund möglicher Gesetzesänderungen nicht rechtsverbindlich.
- § 6 Abs. 2 AufenthG
- Art. 33 Visakodex (EG-Verordnung Nr. 810/2009 vom 13.07.2009)
- Schengener Durchführungsübereinkommen
- Visakodex (Verordnung (EG) 810/2009 vom 13.07.2009)
- Schengener Grenzkodex
- Aufenthaltsgesetz
- Aufenthaltsverordnung
- Verordnung (EG) Nr. 539/2001
- Verordnung (EG) Nr. 453/2003 des Rates vom 6. März 2003
- Verordnung (EG) Nr. 1932/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006
- Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 des Rates vom 30. November 2009
- Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern vom 30. Juli 2004
- Verordnung über die Zulassung von neueinreisenden Ausländern zur Ausübung einer Beschäftigung
- „D-Visum-Verordnung“
Ihre Ansprechpersonen
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