Das Wasserhaushaltsgesetz zählt das Aufstauen oberirdischer Gewässer ausdrücklich zu den Gewässerbenutzungen (§ 9 WHG). Eine solche Veränderung des Abflusses darf nicht eigenmächtig vorgenommen werden, es sei denn, es liegt eine behördliche Zulassung vor.
Steine und Äste gehören nicht in den Bach
Deshalb bittet die Stadt Spaziergängerinnen und Spaziergänger sowie Anwohnerinnen und Anwohner darum, entsprechende Veränderungen am Bach zu melden und von einer eigenen Beseitigung abzusehen. Der Zustand wird fachlich überprüft und der künstliche Aufstau beseitigt. Denn durch Steine, Holzstücke, Äste und teilweise größere Baumstämme, die ins Bachbett gelegt wurden, wird der natürliche Abfluss des Baches erheblich verändert und ein großer Teil des Wassers unmittelbar in den Loemühlenteich geleitet. Die Stauung wurde vermutlich mit guter Absicht zur Erhöhung des Wasserspiegels des Loemühlenteichs errichtet, schadet aber letztendlich dem gesamten Ökosystem und vor allem dem Loemühlenbach.
Es steht weniger Wasser zur Verfügung
Besonders problematisch ist in dem Zusammenhang, dass dem Bach unterhalb der Aufstauung dadurch deutlich weniger Wasser zur Verfügung steht. Für die im Bach lebenden Tiere und Pflanzen kann dies erhebliche Folgen haben. Sinkt die Wasserführung, werden Lebensräume kleiner oder fallen teilweise trocken. Fische, Amphibien, Insektenlarven, Kleinkrebse und zahlreiche weitere Wasserorganismen verlieren dadurch ihren Lebensraum oder werden auf immer kleinere Wasserbereiche zurückgedrängt. Gleichzeitig erwärmt sich das nun flachere Wasser bei sommerlichen Temperaturen schneller und kann weniger Sauerstoff speichern. Der Sauerstoffbedarf vieler Wasserlebewesen steigt bei höheren Temperaturen gleichzeitig an. Dadurch kann es insbesondere bei länger anhaltendem Niedrigwasser zu erheblichem Stress bis hin zum Tod von Tieren und Wasserorganismen kommen.
Abstimmung mit Behörde notwendig
Der Loemühlenbach ist ein Lebensraum und kein Bereich, in dem der Wasserlauf ohne Zustimmung verändert oder aufgestaut werden darf. Dies ist erst nach Abstimmung mit der unteren Wasserbehörde Kreis Recklinghausen und des Eigentümers bei Vorliegen einer fachlichen Begründung möglich.
Der ZBH wird kurzfristig den künstlichen Staubereich entfernen.